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welcher schon nach dem Reichsstaatsrechte kein rechtlicher Grundhätte aufgefunden werden können, um eine persönliche Einmischungdes Kaisers zu rechtfertigen, und worin also unbestreitbar, wieoben § 45 ff. nachgewiesen wurde, das Rcichskammcrgerichtnicht minder kompetent, wie der Re i ch s h ofrath, und jedesdieser beiden obersten Reichsgerichte befugt war, ohne Einmischungdes Kaisers urtheilsmäßig zu entscheiden.
§ III.
b) Nachweis, daß mit der Hoheit über Kniphausen auf den Großhcrzvgvon Oldenburg das ehemalige kaiserliche StandeScrhöhungSrccht, undsomit die rechtliche Grundlage des kaiserlichen SelbstentscheidungSrcchtcsnicht übergegangen ist.
Wollte man aber auch davon ganz absehen, daß schonnach dem Reichsrechte der B entin ck'sche Successionsfall nichtzur Selbstentscheidung durch den Kaiser qualificirt war, so müßtedoch erst noch nachgewiesen werden, daß mit der Hoheit desKaisers über Kniphausen und die B entin ck'sche Familienach dem Berliner Abkommen auch das Stan des er-hvhnngsrecht auf den Großherzog von Oldenburg über-gegangen sei. Denn offenbar handelt der urt. XXII. § 4 derWahlcapitulation, aus welchem die Verpflichtung des deutschenKaisers, und nunmehr des für Kniphausen und die FamilieBentinck an seine Stelle getretenen Grvßherzvgs von Olden-burg abgeleitet werden will, von dem Standcserhvhungs-
O Wenn so gar großes Gewicht auf die kaiserliche Wahlcapitulationgelegt werden will, so muß doch auch daran erinnert werde», daß dieselbeden jedesmaligen deutschen Kaiser erst von dem Augenblicke an verpflichtete,wo er sie beschworen hatte, und daß ihre Verbindlichkeit nur eine reinpersönliche war, und an sich nicht auf seinen Nachfolger überging, so daßalso bei der Abfassung jeder neuen Wahlcapitulation die Grundsätze deralten Wahlcapitulation so lange in Frage gestellt waren, bis sie der neuenwirklich iuserirt worden waren. Daß man der Anfertigung der neuenWahlcapitulation bei der Wahl eines neuen Kaisers oder römischen Königsseit 1711 ein Projcet einer sogenannten pcrpetuirlichcn Wahlcapitulation zuGrunde legte, änderte an dem Verpfltchtungsgrundc deS jeweiligenKaisers durchaus nichts.