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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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handelt sich auch in dem vorliegenden Falle gar nicht um eineSuccession in ein Land, zu dessen Regierung ein besondererTitel erforderlich wäre, wie z. B. etwa der Fall sein würde,wenn es sich um eine Grafschaft oder ein Fürstenthum handelte,sondern es handelt sich lediglich um die Succession in ein kleinesunmittelbares Reichsland, um eine Herrschaft, die durchauskeinen Titel voraussetzt, die von jedem niederen Adelichen, sowie von jedem Bürgerlichen (wie das Pvzl'sche Gutachten selbstS. 96 zugibt) besessen werden konnte, und auch vor der Er-werbung durch den Grafen Johann XVI. von Oldenburgvon einem einfachen Edelmanne besessen worden ist, und ebensovon der gesammten Familie B cnti n ck, wie die Erklärung der ho-hen, das Berliner Abkommen vermittelnden Mächte v. I. 1825(s. o. S. 77) ausdrücklich besagt, besessen werden kann,gleich-viel ob die Familie Bentinck zum hohen Adel ge-hört oder nicht;" es handelt sich mit einem Worte um eineeinfache Herrschaft, welche einem natürlichen Sohne von seinemVater zu seiner Versorgung und zur weiteren Vererbung aufseine Desceudenz ohne irgend eine Clanscl standcsmäßigerAbstammung (welche Clause! auch bei der notorischen illegi-timen Geburt des Grafen Anton I. sehr am unrechten Ortegewesen sein würde) hinterlassen worden ist. Es stehet in demvorliegenden Falle auch weder ein Reichslehcn, noch über-haupt ein Land in Frage, worauf die Neichsstaudschaft als ding-liches Recht haftete, so daß also auch alle die Rücksichten, welchedas Pvzl'sche Gutachten S. 88 aus Moser referirt hataus welchen allenfalls eine Competenz des Kaisers zur Sclbst-entscheidung abgeleitet werden konnte hier nicht Platz greifen.Es handelt sich im Bentinck'schen Fall nicht, wie die Wahl-capitulation voraussetzt, um einBeilegen" von Rechten anKinder, denen sie nicht zustehen, sondern um die ganz andereFrage, ob sie den Kindern ipso jure zustehen, d.h. um ihreZuständigkeit von Geburt aus; es handelt sich auch nicht umdie Rechtsfolgen einer notorischen Mißheirath, sondern darum,ob eine solche vorhanden ist oder nicht. Es handelt sich alsoin dem vorliegenden Falle um eine reine Rechtssache, in