oder reine Justizsache, sondern eine Gnaden fache vorlag,da kam es allerdings nach dem Reichsrechtc auf die persönlicheMeinung des Kaisers an.")
Allein von einer solchen Sache ist nun einmal in demBentinck'schen Succcssionöfalle gar nicht die Rede. DieMutter des dcrmaligen Besitzers der Herrschaft Kniphauscnhat so wenig, wie er selbst, eine Standcserhohung jemalsnachgesucht, noch erhalten; es hat sie auch der Vater des der-maligcn Besitzers niemals für seine Descendenz und Gemahlinnachgesucht, aus demselben Grunde, aus welchem nach demAnführen des Pozl'schen Gutachtens S. Iii) der HerzogWilhelm von Sachsen-Weimar dieselbe für seine Ge-mahlin Katharina von Brandenstein nicht nachgesuchthat, weil er behauptete (und mit Recht)— daß seine Eheohnedies von voller rechtlicher Wirkung sei. Es
») Das Gutachten S, 122 beliebt es eine Verdrehung zu nennen,wenn man das Recht des Kaisers znr Sclbstentschcidung aus dem Standes-crhöhnngsrecht (der Istonituilo poteslatis) ableitet und folglich auchdie Fälle, wo Standcscrhöhungen in Frage stehen, beschränkt! es meintvielmehr, „die fragliche Berechtigung des Kaisers sei im Gegcnthcileine Verbindlichkeit, wodurch seine Machtvollkommenheit (sein Stan-deScrhöhungSrccht) beschränkt wird." Es braucht hier gar nicht geltendgemacht zu werden, daß vielmehr das eine Verdrehung ist, wenndas Gutachten hier eine von ihm selbst behauptete Berechtigung desKaisers eine Verbindlichkeit nennt: sondern es genügt, um dieGrundlosigkeit dieses Einwandes darzuthun, darauf zu verweisen, daß jaeben nach der eigenen Ausführung des Gutachtens die fragliche kaiserlicheBerechtigung der Sclbstentschcidung gerade von der Voraussetzung abhängigist, daß cS sich überhaupt um eine kaiserliche StandcScrhöhung handelt.Daß aber die Standeserhöhung lediglich von der „?>enituüo xotsstslis"des Kaisers ausging, kann man jeden Augenblick in dem Bentinck'schcnGrafcndiploin von 1732 nachlesen. (Die Diplome des Kaisers Ferdi-nand III., wie das Ald en bnrgi schc, das Rantzau'sche undGrafen- und Fürstendiplomc setzen dafür den entsprechenden deutschen Aus-druck: „aus angeregter kaiserlicher Hoheit"; oder: „aus solcher kaiserlicherHöhe und Würdigkeit, darein uns der Allmächtige nach seinem GöttlichenWillen gesetzt hat." Niemals fehlt in einem solchen Diplome die Bezug-nahme ans die kaiserliche blonituüo potestslis.)