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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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wie das Pözl'sche Gutachten selbst weitläufig ausgeführt hat,bis zur Wahlcapitulation des Kaisers Karl VII. von 1742 un-beschränkt zu: hatte er der niedrig gcbornen Gemahlin einesReichsstandes und beziehungsweise dessen Kindern einmal dieStandeserhvhung erthcilt, so konnte und durfte vor der Ab-fassung der Wahlcapitulation von 1742 deren Ebenbürtigkeitund Successionsrecht nicht mehr bestritten werden. In diesemStandeserhohungsrechtc wurde nun der Kaiser durch dieWahlcapitulation von 1742 zu Guusten der Agnaten in denreichsständischen Häusern beschränkt, insofern als er ver-pflichtet wurde, sein Standcscrhvhungsrccht nicht zu Gunstenvon Kindern zu gebrauchen, die aus notorischer Mißhei-rath geboren waren, und von denen feststand, daß sie alsoohne vorhergängige kaiserliche Standeserhvhung au sich garnicht hätten succediren können. Da es aber in solchenFällen doch oft vorkam, daß der Kaiser auf Bitten des Vatersoder der Kinder den letzteren eine Standcserhöhuug ertheilte,so konnte hiernach die Frage entstehen, in welchem Sinne undUmfange der Kaiser die Standcserhöhung gegeben habe, obnur in der Meinung, den Kindern an sich einen hohen Standund Titel zu verleihen, oder in der Meinung, daß sie wirklichfür ebenbürtig und successionsfähig gelten sollten.") Auch konnte,wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, dabei die Vorfrage vor-kommen, ob der Kaiser die Fran an sich für würdig und geci-genschaftet hielt, die Standeserhvhung zu erlangen, worübernatürlich nur sein subjektives Ermessen und Belieben entscheidenkonnte. In diesen und ähnlichen Fällen, wo also das kaiserlicheReservatrecht, die Standeserhvhung, in Frage kam, wo essich darum handelte, wie ein solches kaiserliches Diplom aus-zulegen sei, wie in dem Meiningen'schen Falle, oder ob esüberhaupt zu ertheilcn sei, wie in dem Falle des GrafenEdzard Eberhard Wilhelm von Ostfriesland undder Sophie Marie Folien,^) wo also keine eigentliche

*) Diese Unterscheidung machte der Kaiser Karl VI. in der Mei-ningen'schen Sache. Pütter, Mißheirathcn, S. 218.

Siehe Pntter, Mtßheirathen, S. 217.