tcn) der deutsche Kaiser selbst dies zu thun berechtigt und ver-pflichtet gewesen wäre.
Diese ganze Argumentation beruhet aber auf der an sichirrigen und als unrichtig bereits oben (§ 41 u. folg.) nach-gewiesenen Voraussetzung, daß überhaupt der deutsche Kaiser— wenn sich der Bcutinck'sche Succcssionöfall noch zur Zeitdes Reiches ereignet haben würde — nach der Wahlcapitulationsrt. XXII. §4 berechtigt und verpflichtet gewesen sein würde, hierselbstcntscheidcnd mit Beiseitcsetzuug der Reichsgerichte einzu-schreiten, sowie auf der weiteren nicht minder unrichtigen undals solche schon oben 29, § 198) nachgewiesenen Voraus-setzung des Gutachtens S. 113, daß der Bundesbcschluß vom12. Juni 1845, indem er die Familie Bentinek für ebenbürtigmit den souveränen deutschen Häusern erklärt, damit ausge-sprochen habe, daß in ihr die mit bürgerlichen Frauen erzeugtenKinder nicht successionsfähig seien. Mit dem bereits geführtenNachweise der Unrichtigkeit dieser Voraussetzungen muß also diedaraus gezogene Folgerung schon von selbst fallen, abgesehen vonanderen Gründen, welche gegen eine solche Annahme streitenund sie als durchaus unzulässig erscheinen lassen. Der Nngrundder im Ppzl'schen Gutachten aufgestellten Behauptung ergibtsich aber mit vollständiger Klarheit aus nachstehenden Betrach-tungen. Die Bestimmung der Wahlcapitulation urt. XXII. § 4hängt nämlich, wie ihr Wortlaut und das allgemeine Rubrumdes urt. XXII. ausweist, auf das Genaueste mit dem kaiserlichenReservatrechte der Stau d cse rh oh un g zusammen, welcheskaiserliche Recht notorisch aus der kaiserlichen Machtvollkommen-heit (Illonituüg potestutis) abgeleitet wurde, wie dies auch mitdürren Worten in dem Bentinck'schen Grafendiplome von 1732ausdrücklich gesagt ist. ^) Dieses Standeserhöhungsrecht standaber, abgesehen von der schon durch die Wahlcapitulation des rö-mischen Königs FerdinandIV. v. 1653 eingeführten Beschrän-kung hinsichtlich der Verleihung der Reichsstandschaft, dem Kaiser,
"9 Bcnt in ck'sches Grafendtplom von 1732, Dec. 29.: „ . .. . provompeteute Xobis summa sutlwritalo et poleststis pleiututme" etv. —