stimmtesten Erklärungen, sowohl der Bnndescommissionen, alsder einzelnen hohen Bundesregierungen vor, das; eine solcheEinmischung von der hohen Bundesversammlung durch denBundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 weder beabsichtiget worden,noch geschehen sei. Sonach mnß also das Bemühen der recla-mantischen Seite, den Glanben zu verbreiten, als habe diehohe Bundesversammlung durch den Bundesbeschluß vom 12.Juni 1845 bereits über die Succession in Kniphausen selbstentschieden und durch Anerkennung des hohen Adels und derEbenbürtigkeit der Familie Bentinck stillschweigend und selbst-verständlich den dcrmaligcn Besitzer der Herrschaft Kniphau-sen für einen „unbefugten Ein dringling" erklärt, alsein offenbar bundcsprotocollwidriges Vorgeben und somit auchals ein vergebliches Bemühen erkannt werden.
§ 110.
4) Nachweis, daß der Großherzog von Oldenburg zur Selbstcntschcidung inder Kniphanser Sncccsfionssachc weder befugt, noch verpflichtet ist:s) da hinsichtlich derselben schon nach Reichsrecht die richterliche Kompe-tenz der Reichsgerichte begründet war.
Das Pvzl'sche Gutachten S. 116 — 126 sucht sodann aus-zuführen, daß nach dem Berliner Abkommen der Großhcrzogvon Oldenburg eben so berechtigt, als verpflichtet sei, in derBcntin ck'schen Successivnssache selbst zu entscheiden, beziehungs-weise den dermaligen Besitzer als ans notorischer Mißhcirathentsprossen ans dem Besitze der Landeshoheit in Kniphausen zusetzen, lind dagegen die Herren Reklamanten in diese einzusetzen.Die rechtliche Grundlage für diese Behauptung will darin gefun-den werden, daß der Großherzog von Oldenburg durch das Bcrli-ner Abkommen an die Stelle des deutschen Kaisers getreten und daßsomit auf denselben eben sowohl das Recht, als die Pflicht über-gegangen sei, nach'Maßgabe der kaiserlichen Wahlcapitulationden (angeblich) in notorischer Mißheirath gebornen dermaligenBesitzer der Landeshoheit in Kniphausen für successions-unfähig in derselben zu erklären, und zwar mit Ausschluß derGerichte, gerade so wie (nach Ansicht der Herren Reclaman-