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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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gingen hatte, wo weder cm Familienstatut errichtet wordenwar, welches Mißheirathsgrundsätze aufgestellt hätte, noch einFamilienherkommen sich gebildet hat, da die ganze FamilieAldenburg-Bcntinck uoch zu neu ist, als daß sich in ihrein Herkommen hätte bilden können, selbst wenn man dessenBildung so ohne weiteres für zulässig halte» könnte und nicht viel-mehr bei einer solchen ncugräflichen Familie an dem Erfordernißder Errichtung eines Hausgcsetzes mit kaiserlicher Genehmigungfesthalten müßte! Wenn daher das P v zl'schc Gutachten S. 113aus dem Bnndcsbeschlusse vom 12. Juni 1845 ableiten will,daß deßhalb, weil der gräflichen Familie Bcntinck darin derhohe Adel nud die Ebcuburt im Sinne der Bundesacte zuge-standen worden, die von einer bürgerlichen Mutter gcboruenKinder in der Herrschaft Knip Hausen nicht successionsfähigseien, so liegt nicht nur die Nnschlüssigkcit dieser Behauptung,sondern sogar auch das klar vor, daß, um eine solche Schluß-folgerung zu rechtfertigen,der hohe Adel und die Eben-bürtigkeit", welche der Bundesbcschluß vom 12. Juni 1845der Bcnti nck'schen Familie zugesteht, nichtin dem Sinneder Bundesacte, Art. 14" wie es der Bundesbc-schluß vom 12. Juni 1845 angibt sondern in einem ganzanderen, ungerechtfertigten und verkehrten Sinnegenommen werden müßten. Das was der Bundesbcschluß vom12. Juni 1845 der Familie Bcntinck wirklich zuerkennt, istnichts weiter, als das Recht, sich gleich den deutschen Standcs-herren, den deutschen souveränen Häusern für ebenbürtig zuhalten, lieber die innere Bentinck'sche Hausverfassung hatsich die hohe Bundesversammlung nirgends ausgesprochen, undso wenig die Bundcsgcsetzgebung überhaupt der hohen Bundes-versammlung ein Recht beilegt, sich in die inneren Familienver-hältnisse der deutschen hochadelichen Häuser einzumischen, ebensowenig berechtiget der Wortlaut und Inhalt des Bundcsbeschlusscsv. 12. Juni 1845, anzunehmen, daß die hohe Bundesversamm-lung sich in diese inneren Verhältnisse derB cntin ck'schen Familieungebührlich habe einmischen wollen; im Gegcntheilc liegen,wie oben (§ 1526) ausführlich gezeigt worden ist, die be-