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gesetzt hat.") Von der anderen Frage schweigt aber dieBundesacte nnd überhaupt die gesammtc Bundcsgesetzgcbnngvollständig nnd absichtlich — eben weil diese Fragenur die innere Hausverfassung der souveränen undihnen ebenbürtig gestellten Familien anbetrifft; hierüber zu ent-scheiden ist auch die Bundesversammlung in keiner Weisecom Petent, wie dies ebenfalls der angeführte Vortrag desFreiherrn von Pechlin treffend nachgewiesen hat. Wenn da-her das Pözl'sche Gutachten S. 118 meint, das Recht derEbenburt wäre bedeutungslos, wenn auch die Nichtebcnbürtigenin den Besitz und Gcnust jener Familicnrcchte, wovon die Eben-burt die Bedingung ist, gelangen und in demselben verbleibenkonnten, so hat dieser Einwand gar keinen Bezug auf jeneebenbürtige Stellung der hochadclichen Familien unter ein-ander, wovon allein die Bundesacte handelt und handelnwill; in Bezug auf das innere Familienverhältniß erledigtsich aber dieser Einwand durch die Erwägung, daß, wenn einehochadeliche Familie nicht nachweisen kann, daß und aus wel-chem Grunde, und in welchem Umfange in ihr ein besonderesMißheirathsrccht gelten könne und dürfe, sodann eben auchdie Kinder einer bürgerlichen Mutter succcssionsfähig sind,wie dies der augeführte Vortrag des Frciherrn von Pech-lin ganz verständlich andeutet. Einen solchen Grund, einMißheirathsrecht als geltend in der Familie zu behaupten,können nun freilich Agnaten, wie die Bentinck'schen, nichthaben, wo der angeblich Hochadelich gewordene Stammvaterselbst nur ein natürlicher Sohn war, wo die ganze Familie(Aldenburg) mit Vater und Sohn (Anton I. und II.) sofortwieder erlosch, wo beide Herreu, der Gründer und der letzteStammherr, ihre Erbtochter unstandcsmäßig verheirathet ha-ben, (der anderen Töchter ganz zu gcschweigen), wo in derDescendenz der Erbtochter vor dem Eintritte der jetzigen an-geblichen Mißhcirath noch keiner ihrer Dcscendentcn — (derenhohen Adel vorausgesetzt) — eine standesgleiche Ehe cinge-
») Siehe oben S. 47.