können, weil sich in deren Ahnenreihe eine bürgerliche Mutteroder Ahnfrau findet.
o) Fortsetzung; insbesondere Widerlegung der Behauptungen des Pözl-schcn Gutachtens.
Das Recht der Ebenburt, wie es der Art. 44 der deut-schen Bundcöactc dem hohen Adel zugesteht, bestehet also nurdarin, daß Mitglieder souveräner Häuser aus einer für eben-bürtig anerkannten Familie standcsmäßig hcirathen können.ES ist aber damit den Mitgliedern solcher Familien durchauskeine Verbindlichkeit auferlegt, nur standesglcichc Eheneinzugehen, sondern ob dies erfordert werden dürfe oder nicht,ist für jede einzelne der unter sich ebenbürtigen Familienrein eine innere Familienangelegenheit, in welche sichweder eine andere Familie, noch auch die Bundesgcsetzgebungeinzumischen hat, welche letztere auch notorisch nicht beabsichtigt,sich irgend hierin einzumischen. Dies ergibt sich auch deutlichund unwiderleglich aus der Wahlcapitulation Art. XXII. § 4,welche nur den Erbfolgern in der betreffenden Familie selbstdas Recht einräumt, eine Ehe als Mißheirath anzuklagen.
Es ist daher auch eine ganz willkührliche Unterstellung,wenn das Pözl'sche Gutachten S. 118.behauptet, das Rechtder Ebenburt bestehe seinem wesentlichen Inhalt nach in derAusschließung derer, die nicht ebenbürtig sind. Bei dieserBehauptung wirft das Gutachten zwei durchaus verschiedeneVerhältnisse durcheinander; nämlich einmal die Frage, wasdazu gehöre, damit eine Familie überhaupt den souveränenHäusern ebenbürtig sei, und sodann die andere Frage, wasdazu gehöre, damit ein Mitglied in seiner eigenen Familieebenbürtig sei? Nur über die ersterc Frage enthält die Bun-des acte eine Bestimmung im Art. 14; nur über diese er-sterc Frage allein ist auch die Bundesversammlung kom-petent zu entscheiden, wie dies der von dem Frciherrnvon Pechlin am 4. Juli 1344 erstattete Hauptvortrag derBundescommission (Protoc. S. 575) sehr klar auseinander