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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Vorwande für u nstan d es mäßig erklärt werden dürste.*')Insbesondere lag dieser Bestimmung des Art. 14 der Bun-dcsacte die Rücksicht zn Grunde, den nunmehr mediatisirtenehemaligen Neichsständen, den sogenannten Standcsherren,eine Gewähr dafür zu geben, daß sie nicht etwa wegenihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Subjection von den souve-ränen Häusern als standesungleich und Ehen mit standesherr-lichen Frauen oder Männern von den souveränen Häusern alsunstandcsmäßige Ehen erklärt werden konnten. Ein Meh-re res ist aber in dem Begriffe der Ebcnburt nicht enthalten.Namentlich ist nicht darin enthalten, daß in jeder Familie,welche das Recht der Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. 14der deutschen Bundcsacte hat, eben deßhalb auch ein Rechtoder eine Pflicht bestehe, Ehen ihrer Mitglieder mit bürger-lichen Frauen für notorisch e Mißheirathcn zu erklären. Dieszeigt sich am deutlichsten daraus, daß unstreitig allen souve-ränen Häusern Enropa's die Ebenbürtigkeit mit den ehemali-gen deutschen wirklichen Neichsständen zukommt, und dochstehet notorisch fest, daß die ausländischen souveränen Häuserzu keiner Zeit Mißhcirathsgrundsätze in dem Sinne derWahlcapitulation Art. XXIl. Z 4 anerkannt haben. Demun-geachtet ist es niemals im deutschen Staatsrechte erhört gewesen,daß einer Prinzessin oder einem Prinzen eines auswärtigen sou-veränen Hauses von einem deutschen Fürstenhansc die Ebenburtdarum bestritten worden wäre, oder hätte bestritten werden

derselbe eben deßhalb, weil nun einmal die Familie Bentinck als solchedurch den B.B. vom 12. Juni 1845 als zu dem hohen Adel gehörig erklärtist, ebenfalls von der Bmidcsvcrs. dem hohen Adel zugezählt werden muß,und sodann jede deutsche Prinzessin mit demselben ohne alles Bedenken einevollkommen standcsmäßtgc Ehe eingehen kann, wie dies ausdrück-lich die oben S. 34 mitgetheiltc k. preußische Instruction, pr. 29. April1859, und der ebenfalls schon oben S. 47 mitgetheiltc Hauptvortrag derBundescommtssion vom 4. Jult 1344 ausgesprochen hat.

*) Hieraus erklärt sich z.B., daß kein souveränes deutsches Fürsten-haus als befugt betrachtet werden dürfte, in einem Hausgesctzc Ehen seinerMitglieder mit standesherrltchen Frauen für Mißheirathen zu erklären.