§ 108.
b) Der Begriff und das Wesen der Ebenburt.
Wenn sodann die Bundesacte Art. 14 von Ebenburtspricht, so ist unläugbar hierunter die Rechts Wirkung zuverstehen, welche die Eigenschaft des hohen Adels, die Stau-bes qnalifi catton, wie sie das königlich preußische Votumvom 9. Januar 1845 nennt, ") für die Mitglieder diesesStandes in ihrer Stellung zu einander begründet; es ist mitanderen Worten die Ebenburt die practischc Acußerung desWesens des hohen Adels. Die Ebenburt bestehet abernach dem zur Rcichszeit damit verbundenen Begriffe, auf wel-chen die Bundesacte Art. 14 ausdrücklich verweist, und nachder notorischen Wortbedeutung, welche auch in der officicllenfranzösischen Nebcrsetzung der deutschen Bundesacte durch „leüroit üe vgiSLgnce 6Ak>Ie svec les msisons 8ouvergiiws" ihreausdrückliche Bestätigung findet,"") lediglich darin, daß eine Fa-milie von den übrigen Familten des hohen Adels, und na-mentlich von den souveränen Häusern für geburtsstan-dcsglcich in dem Sinne geachtet werden muß, daß ein jedesMitglied einer hochadelichen oder souveränen Familie miteinem jeden Mitglied? einer anderen hochadelichenoder souveränen Familie, welches entweder in dieser seiner Fa-milie notorisch und unstreitig als vollberechtigtes Mitgliedanerkannt wird oder sein Recht als solches gerichtlicherstritten hat, eine vollkommen standesmnßige Eheeingehen kann,""") und daß keine solche Ehe unter irgend einem
gegeben hatte. Klüber, Ocffentl. R. 3. Aufl. § 3t5 Note si. — Steheoben S. 163 Note
Siehe oben § 166 Note S. 236.
^*) Klub er. Acten des Wiener Eongrcsscs Thl. Vit. S. 477.
^ ^ ^ geschehen Pflegt, das; der Nachthcil, welche» Jemandans einen anderen bringen will, diesem Vorthcil bringt, so wird sich auchin dem Bcntinck'schen Falle ereignen, daß, wenn der dcrmaligc Besitzer derHerrschaft Kniphausen, der Graf Gustav Adolph Bentinck, wienicht zu bezweifeln, seinen Prozeß vor den Gerichten gewonnen haben wird,