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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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maligen wirklichen RcichSstände anzuerkennen. Es hat aberdie h. Bundesversammlung hiermit weder gesagt, daß die Fa-milie Bentinck jemals wirklich rcichsständisch gewesen sei

was aller geschichtlichen Wahrheit zuwider sein würdenoch hat die h. Bundesversammlung durch die Anerkennungdeshohen Adels" der Familie Bentinck ausgesprochen, daßin deren Familicnrcchte auch alle jene SingularitätenPlatz greifen müßten, welche in dem Familicnrcchte derehemaligen wirklichen Reichöstände etwa unter Umständen nachMaaßgabe der Wahlcapitulation Artikel XXII. § 4 stattfindenkönnen, aber selbst bei diesen letztgenannten Familien nichteinmal nothwendig statt finden müssen.

Damit also, daß die hohe Bundesversammlung einerFamilie die Erklärung gibt, daß ihr nach ihrem Standcsvcr-hältnisse zur Zeit des Reiches der hohe Adel und die Eben-bürtigkeit im Sinne der Bundcsacte Art. 14 zustehen, hatdieselbe noch keineswcges erklärt, daß diese Familiealsor e i ch s st ä n d i s ch " gewesen sei. Dies ergibt sich aufdas Bestimmteste daraus, daß die hohe Bundesversammlung

und zwar mit Zustimmung des betreffenden Souveräns,der Krone Bayern das Gleiche schon früher einerandern Familie ebenfalls als zustehend erklärt hat, welchenotorisch nicht reichsständisch war, und nie eine Stimmeans dem Reichstag geführt, auch nie ein Recht eine solchezu führen gehabt oder auch nur beansprucht hatte. Dies istnämlich die reichsgräfliche Familie Pappen heim, welcheauch nur eine rcichsuumittelbare, aber keine rcichsständische Herr-schaft, und wegen ihres Erbamtes als Reichserbmarschall nureinen Sitz, aber keine Stimme auf dem Reichstage gehabt hattet)

Es geschah diese Anerkennung der Familie Pappen he im alseiner Familie, welcher nach ihrem StandeSvcrhältnissc zur Zeit des Reichesder hohe Adel und die Ebcnburt nach dem Art. 14 der deutschen Bundcs-acte zustehen, durch BundeSbcschluß vom 9. Sept. 1831, aber erst, nachdemdie Krone Bayern diese Familie selbst hierzu am Bundestage angemeldet,und ihre noch im Jahr 1829 ausdrücklich erklärte Weigerung, dem Haupteder Familie Pappcnhcim das PrädikatErla u ch t" zu geben, auf-