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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Seite
243
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oder durch eine freie Ucbcrcinknnft der Bundesglicder nichtim einzelnen Falle auch eine andere als eine ehemals wirk-lich rcichsständische Familie für Hochadelich erklärt oder erkanntwerden könne. Auf der anderen Seite gehet aber aus der Fassungund der Absicht des Art. 14 der deutschen Bnndesacte eben soklar hervor, daß er die Bnndcsglicder bun des g rn n d ge-setzlich nicht weiter verpflichten wollte, als den ehemalswirklich reichsständischen Familien die Anerkennung einesunverändert gebliebenen, mit ihnen, den nunmehrigen souveränenFürsten Deutschlands gleichen Gcburtsstandes zu gewähren.Hieraus ergibt sich von selbst, daß wenn die Bundesversamm-lung durch einen Bundesbcschlnß noch anderen als den ehemalswirklich reichsständischen Familien das hochadeliche Standcs-verhältniß zugestehen oder als denselben zuständig anerkennenwill, dies nur unter der Voraussetzung geschehen kann, daßdadurch keine sog. Iura 8in^nlorum eines Bundcsgliedes ge-kränkt werden, widrigenfalls ein solcher Bundesbcschlnß für dasbetreffende Bundcsglied nach Art. 7 der Bnndesacte und Art. 15der Wiener Schlnßacte vom 15. Mai 1820 für unverbindlichgeachtet werden müßte. Sieht man nun aber ganz davon ab,ob und in wiefern der Bundesbeschluß vom 12. Juni 1345Iura 8inAuIorum von Oldenburg oder von anderen Bundcsglie-dern gekränkt haben möge, so hat die h. deutsche Bundesver-sammlung durch diesen Beschluß, welcher bezeugt oder er-klärt, daß sie den hohen Adel der Familie Benttnck im Sinneder Bnndesacte Art. 14 anerkenne, hiermit eben doch nichts anderesbezeugt und erklärt, als daß sie das Standcsverhältniß, inWelchem sich die Familie Bcntinck zur Zeit des deutschenReiches befand, als ein so hohes anerkenne, daß sie kein Be-denken trage, den Gcbnrtsstand der Familie Bcntinck alseinen eben so hohen oder gleich hohen, wie den der che-

dcr Bundeöactc und Art. tZ dcr Wiener Schlnßacte S tim m cn c i n h cl-li gleit gefordert werden, da cS jedenfalls ein Beschluß wäre, welcher dieBundcsactc selbst (die authentische Interpretation, oder eine ausdeh-nende Erklärung, somit also eine Abänderung der Bnndesacte) be-treffen würde.

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