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noch andere Familien, die eine besonders ausgezeichnete po-litische Stellung einnahmen, wie dies z. B. bei Familien derFall war, die Landeshoheit ohne Nc ich s stands ch aftbesaßen, ebenfalls dem hohen Adel beigezählt werden dürftenoder müßten. Betrachtet man nunmehr den Art. 14 der deut-schen Bnndesacte, so wird man erkennen, daß sowohl nach derSatzverbindung, als auch nach der Absicht der Gesetzgeber derAusdruck „h ohcr Ade l" darin durchaus nichts anderes bedeu-ten kann, als jenes hohe und zugleich höchste Standesver-hältniß, welches zur Zeit des Reiches den wirklich reichs-ständischen Familien als Gcburts stand zukam, und welchesunbestreitbar den seit 1806 so uvcrain gewordenen ehemali-gen Rcichsständcn nach wie vor geblieben ist. Es sagt aberallerdings der Art. 14 der deutschen Bundesactc nicht ausdrück-lich, daß dieses höchste Geburtsstandsverhältniß, welches er „ho-hen Adel" nennt, auf die ehemals wirklich rcichöständischcn Fami-lien beschränkt sei; auch verbietet derselbe allerdings nicht,daß dem erwähnten Geburtöstandsverhältnisse der ehemaligenwirklich reichsständischen und jetzt souveränen Familien nichtnoch ein oder das andere ausgezeichnete Geburtsstandsverhältnißim Allgemeinen durch ein Bundesgesetz beigezählt, ^)
frage deßhalb die älteren Publicistcn. Es ist falsch, wenn man anch diebloßen Landesherren ohne Reichsstandschaft, dahin rechnen will,(wie Vollgraff, von den deutschen Standcshcrren S. 352 u. folg. thut).Landeshoheit war zwar seit 1654 Bedingung der Reichsstandschaft,jedoch nicht die einzige, mit deren Eintritt sofort die Rcichsstandschaft erlangtwar". —Ucbcrcinstimmcn: Klübcr, öffcntl. Recht 8 262 Note e, „daß sogardie nichtreichsständischcn (und nicht rei chSfürstltchcn) Landesherrenzum hohen Adel gehört hätten, meint gegen die Kundbarkcit Voll-graff;" M a u r cn b rc ch e r, Staatsrecht, H 132 Note i. „SämmtlichePublicistcn außer Vollgraff stimmen darin übcrcin" :c.; — Weiß,System des deutschen Staatsrechts, NegenSburg 1843, h 72, S. 179:„Der ehemalige unmittelbare Rcichsadcl war theils r c i ch S st än d i s ch,thetlS n i ch t-rcichsstäudisch : jener bildete den hohe n, dieser den niederenAdel;" Köhler, Handbuch des deutschen Privatfürstcnrechtö, Sulzbach1832 S. 1V0, 101: Philipp'«, deutsches Prwatrccht. 3. Auflage 1847.Bd. II, S. 307; — von Drcsch Abhandlungen, 1830, S. 121 flg.
A) Zu einem solchen Bundcögcsetzc müßte jedenfalls nach Art. 6