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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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ist, daß ihnen dieses Recht verbleiben sollenach dem bisherdamit verbundenen Begriffe."*) Der Begriff, welcher aberzur Zeit des Reiches unstreitig mit demhohen Adel"verbunden war, und worin sammtliche Pnblicistcn der Reichs-zcit ohne Ausnahme übereinstimmten, so weit auch im übrigenihre Ansichten darüber, wer zum hohen Adel zu rechnen sei,auseinander gehen mochten,**) war der: daß es das höchsteGcburtsstandsverhältniß ist, in welchem eine rcichsun-mittclbare Familie stehen kann. Streitig war nur,ob dieses Geburtsstandsverhältniß den damaligen wirklichenreichsständischen Häusern allein nnd ausschließlich zukam für welche Ansicht sich jederzeit die weitaus überwiegendeMehrzahl der Pnblicistcn und Germanisten, und zwar die be-deutendsten Namen unter denselben insgesammt, ***) be-kanntlich auch der wissenschaftlich bedeutendeste Publicist auf derGegenseite, Herr Professor Heffter in Berlin selbst, mit dergrößten Entschiedenheit ausgesprochen haben ff) oder, ob

5) Deutsche Bundcsactc Art. 14:Um den im Jahr 1306 und seitdemmittelbar gewordenen ehemaligen Reichs ständen und R et ch s a ng e-hörige» in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundes-staaten einen gleichförmig bleibenden RcchtSzustand zu verschaffen, so ver-einigen sich die Bundesstaaten dahin: a) daß diese fürstlichen und gräflichenHäuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutsch-land gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebcnburt in dem bisherdamit verbundenen Begriff verbleibt."

^) Es ist daher ganz irrig, wenn in der eben angeführten gemein-schaftlichen Schrift der Bentinck'schen Rcchtsbeistände gesagt wird:Auchdie Publicistcn waren darüber (was hoher Adel sei) sehr verschiedenerMeinung." Niemals war streitig, was hoher Adel sei, sondernnur allein das war streitig, wer dazu gehöre!

2«) So Moser, Püttcr, Gönner, Leist, Strubcn, Eich-horn, Michaelis, Mittcrmaier n. s. w. Vcrgl. hierüber oben dieAngaben in § 79 ».81, woselbst auch die neuerlich erklärte Beistimmnng desHerrn Professor H. A. Zachariä in Güttingen, zu dieser Ansicht aufge-führt ist.

st) Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstcnrecht, Berlin1829 S. 15:Zum hohen Adel rechnete man allein die mit Ncichs-stand s ch a ft versehenen Großen des Reichs und ihre Familien. Man be-bst