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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Z 107.

4) Der Begriff und das Wesen des hohen Adels und der Ebenbürtigkeitnach dem Sinne des Art. 14 der deutschen Bundcöacte, und zwar:s) der Begriff und das Wesen des hohen Adels.

Betrachtet man nun die Wortfassnng des Bundesbcschlussesvom 12. Juni 1845, so ist darin klar und deutlich gesagt, wasder Familie Bentinck in Folge ihres Standcsverhältnisses zurZeit des Reiches von der hohen Bundesversammlung zugestan-den und bezeugt wird, nämlich der h o h e Adel und dieEbcn-bürtigkcit im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundesactc.Es fragt sich also nur: was ist unter hohem Adel undEbenbürtigkeit im Sinuc des Art. 14 der deutschen Bun-desactc zu verstehen?

Vorerst ist nun so viel klar, daßhoher Adel" hierein besonderes Standesvcrhältniß, undEbenbür-tigkeit" ein durch dieses Standeöverhältniß bedingtes Rechtbezeichnet.

Der Ausdruckhoher Adel" welcher bekanntlich,und wie auch von der Gegenseite zugegeben wird,") in derganzen Reichszeit in keinem einzigen Rcichsgesetze erscheint,worüber auch das Reichsrccht niemals eine reichsgesetzliche Be-stimmung gab, und der zum erstenmale in dem Art. 14 derdeutschen Bundcsacte gesetzlich gebraucht wurde kann aber derNatur der Sache nach in keinem anderen Sinne verstandenwerden, als wie er zur Zeit des deutschen Reiches im gemeinenLeben und in der Wissenschaft gebraucht worden ist. Daß dies dieMeinung der Urheber des Art. 14 der Bundcöacte ist, ergibtsich deutlich daraus, daß daselbst nach Erwähnung des hohenAdels und der Ebenbürtigkeit, als eines denehemaligenReichsständen" verbleibenden Rechtes, ausdrücklich beigefügt

Die oben tz 104, Note ^ angeführte gemeinschaftliche Schrift derklägcrischcn Rechtsanwälte S. 34 sagt selbst:der Ausdruckhoher Adel"kam bekanntlich in der deutschen Ncichsgcsetzgcbung nicht vor, wie schonHefftcr (Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrccht) nachgewiesenhat. Es fehlte daher durchaus an einer legalen Begriffsbestimmungdesselben."