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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
239
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Dieser und kein anderer war der Grund, warnni der FamilieBentinck von der Mehrzahl der deutschen Bundesregierungender hohe Adel und die Ebenbürtigkeit im Sinne der Bundeö-actc Art. 14 zugestanden wurde, und daher ist es eben soverkehrt als unnütz, wenn die Herren Reklamanten oder de-ren Wortführer nunmehr dem Bnndesbeschlnsse vom 12. Juni1845 einen anderen Grund eine angebliche, nncrweislicheStandsch ast" der Familie Aldenburg-B entinck oder derHerrschaft Kniphanscn unterlegen wollen, welcher an-dere Grund nach dem offenkundigen Ausweis der Bundcs-protvcolle nun einmal dem Bundeöbcschlnssc vom 12. Juni 1845nicht zu Grunde liegt.

Das, worauf es demnach practisch allein ankommt, istlediglich Folgendes. Die deutsche Bundesversammlung hat nuneinmal durch den Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 der FamilieBentinck wegen ihres Standcsverhältnifses zur Zeit des Rei-ches, d. h. wegen ihrer landesherrlichen Eigenschaft denhohen Adel und die Ebenbürtigkeit im Sinne der deutschenBundcsacte Art. 14 durch Majoritätsbeschluß beigelegt: siewird und kann, um dem Ansehen ihrer hohen Stellung nichtszu vergeben, von diesem Bundesbeschlusse nicht mehr abgehen;sie wird ihn formell aufrecht erhalten, wenn auch bei ihrnachträglich die Ueberzcugung Platz greifen wird, daß einsolcher Beschluß bei genauerer Kenntnis; der Sachlage nichtergangen sein und schwerlich mehr ergehen würde. Es fragtsich demnach nur noch: was hat die hohe Bundesver-sammlung durch den Beschluß vom 12. Juli 1845der Familie Bentinck zugestanden oder bezeugt,und was kann diese Erklärung der hohen Bundes-versammlung rechtlich für einen Einfluß auf dieBentinck'sche Succcssionsfachc und die von denBentinck' schen Agnaten in neuester Zeit gcstell-te n A n trä g e h a b en?

des hohen Adels" zu begründen, findet sich in der königlich preußischenAbstimmung in der B cntinck'schcn Sache im Jahre 1845, 1. Sitzungvom 9. Januar, § 8, Protocollc S. 13, 14.