sen Reichsstandschaft gehabt haben. Allein demungeachtet sprachsich die Mehrheit der deutschen Bundesregierungen dahin ans,daß die gräflich Bentinck'sche Familie ein so hohes Stan-desverhältniß zur Zeit des deutschen Reiches gehabt habe, undbeziehungsweise noch habe, daß ihr wohl der hohe Adel unddie Ebenbürtigkeit im Sinne der deutschen Bundesactc zuge-standen werden könne. Der Grund dieses hohen Standes-verhältnisscs der Familie Bentinck wurde von der Bun-desversammlung also keiueswcges in deren Rcichsstandschaft,sondern ausdrücklich in deren Landeshoheit in der Herr-schaft Knip Hansen gesetzt, welche nach dem Berliner Abkom-men noch fortbesteht; es wurde als unpassend erkannt, wenneiner Familie, welche sonach singulärer Weise noch in demBesitze der Landeshoheit ist, der hohe Adel und die Eben-bürtigkeit im Sinne der Bundesacte Art. 14 nicht zugestandenwerden wollte, während diese Eigenschaften doch den Standcs-herren, welche mit ihrer ehemaligen Reichsstandschaft sogarihre frühere Landeshoheit eingebüßt haben, zugestanden seien.")
Ast Vergleiche den Hauptvortrag der Bundeöcommission, erstattetvon dem Freister«, von Pcchlin am 4. Juli 1844, Protokolle der Bundes-versammlung S- 583, 584. Daselbst wird ausdrücklich gesagt: „Dem HauptederlBentinck'schen)Familieistdic Land eshost eit erhalten: demnach leidetder Art. 14 auf die Grafen Bentinck keine dirc etc Anwendung: eine ana-loge Auwendung aber ist gerechtfertigt, wenn dessen Sinn auch sie trifft...Wenn gleich die fürstlichen nnd gräflichen Häuser, denen der Art. 14 de»hohen Adel beilegt, als ehemalige Rcichsstände bezeichnet sind, so istdoch hiermit nicht ausgesprochen, daß auf solche der hohe Adel beschränktsein solle." Ganz bestimmt ist folgende Erklärung der Bundcscommlssionin demselben Hauptvortrage vom 4. Juli 1844, Protokolle S. 524 sä12: „Der Ausschuß hat gesagt, worin er in staatsrechtlicher Beziehungden Vorzug der gräflich Bcntinck'schen Familie vor mcdiattsirtcn gräflichenFamilien setze, nämlich in die dem Besitzer erhaltene L and cS h o h c i t.Daß sie in Bezug auf persönliche Rechte und Vorzüge eine begün-stigte sei, hat der Ausschuß nicht gesagt und nicht sagen wollen."— Die erste ausdrückliche Erklärung einer deutschen Bundesregierung,daß sie die Zuständigkeit einer Landeshoheit, gleichviel ob damitReichs st an d sch a ft verbunden gewesen oder nicht, für genügend betrachte,um „eine sub j ec tiv e S t andeSq u ali ficatton, und zwar den Stand