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milie der hohe Adel und die Ebeuburt darum beigelegt wer-den, weil sie früher wirklich reichsstän disch war undim Jahre 1806 oder seitdem mediatifirt worden ist, oder obsie nur sonst ein hohes Standesverhältniß zur Zeit desdeutschen Reiches hatte, wegen dessen es angemessen oder billigscheint, ihr die Theiluahmc an den persönlichen Auszeichnungenzuzugestehen, welche Art. 14 der deutschen Bundesacte denwirklichen ehemaligen Rcichsständen einräumt. In dem erstenFalle handelt es sich um ein Recht, in dem zweiten um einfreiwilliges Zu gestand nisi; im ersten Falle stehet alsoeine b un d e s grnn d g esctz lich e Verpflichtung der ein-zelnen Bundcsgliedcr, in dem zweiten lediglich eine Verein-barung derselben in Frage, wie dies oben 8 1^2 S- 230,an dem S ch onbnr gisch cn Falle nachgewiesen worden ist,welchen die hohe Bundesversammlung im Jahre 1828 genaunach dieser Unterscheidung behandelt hat.
106.
Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung derFamilie Bcntinck die Berechtigungen aus Art. tl der Bundesacte kctncs-wcgcö wegen ihrer angeblichen RcichSstandschaft, sonder» nur wegen der ihrdurch das Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 zurückgegebenen Landes-hoheit zugestanden hat.
Es ergibt sich nun aber aus den Verhandlungen der hohenBundesversammlung, insbesondere aus den Commissionsbe-richtcn und aus den Abstimmungen der einzelnen Bundesglieder— namentlich aus den Abstimmungen derjenigen Bundesglieder,welche für den Bundcsbeschluß von 1845 stimmten, auf dasBestimmteste, daß weder die hohe Bundesversammlung, nochihre Berichterstatter, noch auch die einzelnen abstimmendenBundesregierungen jemals die gräflich B cn tin ck'sche Familieals eine ehemals reichsständische Familie betrachtet haben, daßsie vielmehr eben so wie die hohen, das Berliner Abkommenvermittelnden Mächte davon ausgingen und es als feststehendanerkannten, daß weder die Familie Bentinck oder Aldcn-burg-Bentin ck als solche, noch auch die Herrschaft Kniphau-