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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
236
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neilen Begriffe von hohem Adel argnmentirtcn. Nunmehrsteht also die Sache so, daß mit dem einfachen und, wie sichgezeigt hat, leicht zu führenden und unwiderlegbaren Gegen-beweise, daß die Familie Bentinck oder Ald enburg-Bcn-tinck nicht zu den reichsständischen Familien gehörte, aste ihreAnsprüche auf einmal und unrettbar vor dem Urtheile der Ge-schichte und der Wissenschaft, und folglich auch vor dem rich-terlichen Urtheile fallen müssen.

Das Interessanteste bei dieser Tergivcrsation ist aber,daß die Herren Reclamanten dadurch in den offenbarsten Wi-derspruch mit dem Inhalte des Bundesbcschlusscs vom 12. Juni1845 und den Ansichten der Bundesversammlung über denhohen Adel getreten sind, aus welchen dieser Bundcsbeschlußhervorgegangen ist; und dies ist es, was zunächst dargcthanwerden soll und auch unwiderleglich dargethan werden kann.

§ 105.

Fortsetzung: insbesondere Nachweis des Unterschiedes, ob die Berechtigungenaus dem Art. 14 der deutschen BundcSacte einer Familie als einer ehemalsrcichSständischen oder wegen eines anderen hohen Standcsvcrhältntsscs der-selben zugestanden werden.

Es ist schon oben (8 72) darauf hingewiesen worden,daß der Bundesbeschluß von 1345 keineswegs ausspricht,daß die Familie Bentinck zur Zeit des Reichs eine reich s-ständischc gewesen wäre, sondern daß er nur allein der Fa-milie Bentincknach ihrem Standcsvcrhältnifse zur Zeitdes deutschen Reiches die Rechte des hohen Adels und derEbenbürtigkeit im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundes-acte" zugesteht, und es ist eben daselbst schon vorläufig daraufaufmerksam gemacht worden, daß ein großer und wesentlicherUnterschied ist, ob einer Familie zur Zeit des Reiches dieReichsstandschaft" oder überhaupt nur einStandes-verhältniß" beigelegt wird, welches hoch genug ist, um der-selben die Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit imSinne der Bundcsacte Art. 14 zuzugestehen. Es ist aber ein-leuchtend, welchen großen Unterschied es macht, ob einer Fa-