sondern es dienet sogar auch das zu einem sprechenden Be-lege für die Richtigkeit dieser Ansicht, daß die Herren Rekla-manten selbst in der neueren Zeit ihr Nngriffssystcm, um dievon ihnen behauptete Ebenbürtigkeit und hohen Adel zu retten,vollständig geändert haben. Denn wenn sie früher selbst aus-zuführen suchten, daß der Begriff des hohen Adels nur eindoktrineller und kein reichsgesctzlicher Begriff sei (wasseine vollkommene Richtigkeit hat), und wenn sie demnachsich bemühten darzuthun, daß auch andere Hochtitulirtc undmit Landeshoheit versehene Familien außer den eigentlichenRcichsständcn zu dem hohen Adel gerechnet werden konntenund müßten,*) so sind sie in den neuerlich in ihrem Interesseausgegangenen Schriften, wohin auch das hier beurthcilteGutachten gehört, geradezu in offenem Widerspruche mit ihrerfrüheren Argumentation der gegcnthciligen Behauptung beige-treten, — welche allerdings nach dem Reich srcchte dieallein richtige ist, — daß der hohe Adel nur denRcichsständcn zustehe, und sofort wurde alle Anstrengungvon reclamantischer Seite darauf gerichtet, darzuthun, daßdie Familie Bentinck oder A ld cnbu rg-B cntin ck einercichsständische Familie sei. Ob die Herren Reklamanten durchdiese Umschwenkung in das Läger ihrer bisherigen Geg-ner ihrer Sache genützt haben, wird kein Sachverständiger zubejahen wagen. Denn offenbar haben sie dadurch ihr Kriegs-tcrrain selbst weit mehr beschränkt, als dies zu der Zeit derFall war, wo sie aus dem vagen und schwankenden doctri-
ränen deutschen Bundcsfürsten im Art. 14 der deutschen Bundesacte nurihren bisherigen Mitrcichsständcn, mit denen sie auf dem Reichs-tage zusammcngcscsscn und gestimmt hatten, „zum Tröste" in dem Un-glücke, welches dieselben durch die Mcdiatisirung betroffen hatte, die Zusiche-rung der Fortdauer eines gleichen StandcSvcrhältnisscs, wie cS ihnenbisher zukam, gewähren.
^) Vergl. die aus den gemeinschaftliche» Erörterungen der Nechtsbet-stände des Herren Klägers hervorgegangene Schrift: Die gegenwärtige Lagedes reichsgräflich Aldenburg - Bcntinck'schen Rechtsstreites, Berlin 1840,S. 34 u. folg.