§ 104.
3) Nachweis, daß der Art. 14 der deutschen Bundesacte nur den wirklichenReichsständcn den hohen Adel und die Ebenbnrt gewährleistet, daß aber dieB en tin ik'schcn Agnaten, indem sie als rcichsständisch gelten wollen, ihrfrüheres Angriffssystem aufgegeben, eben dadurch aber mit den Ansichten derhohen Bundesversammlung, worauf der Bundcsbcschluß vom 12. Juni 1845beruht, sich in Widerspruch gesetzt haben.
Da der Bnndesbeschluß vom 12. Juni 1845 der FamilieBcntinck wegen ihres früheren Standesvcrhältnisscs zurReichszcit den hohen Adel und die Ebenbnrt im Sinnedes Art. 14 der deutschen Bundesacte zuspricht, so ist vorallem in Betracht zu ziehen, welcher Klasse von Personen die-ser Art. 14 der Bundesacte nach der ursprünglichen Absichtder Stifter des deutschen Bundes den hohen Adel und dieEbenbnrt gewähren wollte. Daß aber der Art. 14 der deut-schen Bundesacte, soweit er von ehemaligen deutschen Reichs-ständen spricht, nur von wirklichen Reichsständen, die ansdem Reichstage, ihrer Länder wegen, Sitz und Stimme gehabthaben, spricht, und überdies nur von solchen Reichsständcn,welche seit 1806 erst mittelbar geworden sind,") ergibt sichnicht nur auf das Bestimmteste aus den der Abfassung diesesArtikels vorhergegangenen Verhandlungen auf dem WienerKongresse und ans den in Folge desselben in den einzelnendeutschen Bundesstaaten ergangenen Declarationcn, Gesetzenund Verordnungen über die Rechte der Standeshcrren,"")
S) Daß die Grafen von Bentinck nicht in den Jahren 1806—15mittelbar geworden sind, räumt das Gutachten S. 119 Note 146 selbstein. Wenn aber eben daselbst weiter gesagt wird: „die rslio des Art. 14(der Bundesacte) liege offenbar nicht in dem Mittelbargewordcn sein,sondern in der ehemaligen Netchsunmittclbarkcit, Landeshoheit u. s. w.",und wenn es ebendaselbst 6 Zeilen später heißt: „daß die Bundesacte nurdie Thatsachc des Mediatseins zur Bedingung macht", so scheintdas Gutachten mit sich selbst nicht im Klaren darüber zu sein, durch welcheArgumentation es den von ihm selbst als thatsächlich begründet zugestande-nen Einwand beseitigen will,
^) Vcrgl. auch die oben S. 77 angeführte Erklärung der das Ber-liner Abkommen vermittelnden hohen Mächte. Offenbar wollten die souve-