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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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233
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Fr ei Herrn von Aldenburg zu führenden Grafen-titel, der erst auf eine zu erwerbende Grafschaft bezogenwerden sollte, vom Kaiser erbat und erlangte. So wenig dasfürstliche Haus Anhalt die Grafen von Bärenfeld, oderdas fürstliche Haus Nassau die Grafen von Ott Weilerfür ebenbürtig anerkannte, und so wenig dies etwa diesen hohenHäusern vom Kaiser, oder jetzt von der hohen Bundesversamm-lung, ohne Verletzung ihrer kurg 8inAuIorum zugemuthet werdenkönnte, eben so wenig kann nach den Grundsätzen des Reichs-rechtes dem Oldenburgischen Fürstcnhause durch einenBundesbeschlust, zu dem es nicht sel bst freiwillig zuge-stimmt hat, aufgedrungen werden, daß es die Grafen vonBentinck oder Al d en b u r g - B e n tinck für sich ebenbürtiganerkennen müsse. Denke man sich den Fall, daß die Ben-tin ck'schc Familie in gleicher Weise, wie sie von einem na-türlichen Sohne eines oldenburgischen Grafen abstammt, voneinem natürlichen Sohne eines Prinzen des österreichischenKaiserhauses oder des preußischen Königshauses abstammte,so würde sicher das kaiserlich österreichische oder dasköniglich preußische Haus eine jede Znmuthung vonSeiten der Bundesversammlung, eine solche Familie alssich ebenbürtig anzuerkennen, mit gleicher Ent-schiedenheit zurückweisen und sich eben so auf KirnLinAuIorum berufen, d. h, diese Frage als eine seinen eig-nen Glanz und besonderen Familienangelegenheiten betreffendebezeichnen, wie dies jetzt der Großherzog' von Oldenburg thut.Mit welcher Kraft aber solche Kronen, wie die kaiserlich öster-reichische und die königlich preußische am Bundestage aufzu-treten wissen, wenn sie einmal die Nebcrzeugung gefaßt haben,daß eine Sache zu ihren ^uribus LinZuIorum gehöre, davonhaben frühere Vorgänge am deutschen Bunde bereits ein spre-chendes Zeugnis? gegeben.