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b) Nachweis, daß der BnndcSl'cschluß vom 12. Juni 1845 sog. IuraLinZuIorum, insbesondere die Familicnrcchtc, des grvßhcrzoglichenHauses Oldenburg verletzt.
Daß aber das altgräfliche imd hochfürstliche, jetzt groß-herzogliche Haus Oldenburg außerdem, daß es keine blin-des mäßige Verpflichtung eingegangen hat, denhohen Adel und die Ebenbürtigkeit der Familie Bcntiuck anzu-erkennen, noch ganz besondere Rcchtsgrüude hat, um in dieserHinsicht Iura SiuZuIoium zu behaupten, ergibt sich unwider-leglich aus dem, was oben über die Abstammung der Freiher-ren, dann Grafen, von Aldenburg angeführt worden ist. Un-läugbar war der Graf Anton I., Freiherr von Aldenburg,ein natürlicher Sohn (8purius) eines Mitgliedes des altgräf-lichen Oldenburgischen Hauses, und zwar ein solcher 8purius,welcher niemals, weder durch IkAitimulio per subseguenslustrimonium, noch durch eine kaiserliche leKitimutio xlenu perrescriplum (deren Statthaftigkeit an sich sehr zu bezweifelngewesen wäre) in die Stellung eines kilius legitimusseines Vaters gebracht worden ist. So hohe Titel der GrafAnton Günther von Oldenburg demnach auch für diesenseinen natürlichen Sohn vom Kaiser auswirken mochte, sowar doch dieser (nach der eigenen Ausführung des Pöz ti-schen Gutachtens) durch die Wahlcapitulation urt. XXII. § 4gebunden, diesen natürlichen Sohn in keine Stellung zu bringen,welche zu einer Verkleinerung des altgräflichcn HausesOldenburg hätte dienen können, und niemals wäre daherder Kaiser berechtigt gewesen, denselben dem altgräflichen HauseOldenburg ohne dessen ausdrückliche Zustimmungfür ebenbürtig zu erklären. Sicher hat auch der Kaisernie im Sinne gehabt dies zu thun, so wenig wie es im Sinnedes Grafen Anton Günther von Oldenburg selbst lag,dies vom Kaiser zu verlangen, daher er denn auch, wie oben§ 86 gezeigt wurde, sich für seinen natürlichen Sohn Antonnicht einmal den Titel eines „Grasen" von Aldenburg,sondern überhaupt nur einen neben dem Namen eines