3) Ebenso vergeblich ist die Berufung auf Art. 63 der Wie-ner Schlußakte, worin es für eine Obliegenheit der Bundes-versammlung erklärt wird, auf die genaue und vollständigeErfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der Art. 14der deutschen Bnndesacte in Betreff der mittelbar gewordenenehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbarenReichsadels enthält. Denn damit dieser Art. 63 der WienerSchlußakte Platz greifen und von den Herren Reclamantenfür sich angerufen werden konnte, wäre nothwendig, daß beiihnen die Voraussetzungen zuträfen, welche der Art. 14 derdeutschen Bnndesacte genau bestimmt, d. h. daß sie zur Zeitdes deutschen Reiches wirkliche Reichs stände und nichtbloße Inhaber einer Landeshoheit ohne dingliche Reichsstand-schaft gewesen wären, und daß überhaupt es in der Absichtder Mächte gelegen hätte, ihre Stellung zum deutschen Bundedurch Artikel 14 der Bnndesacte zu regeln. Allein es ste-het nicht nur nach den obigen historischen Ausführungen, son-dern auch nach den ausdrücklichen, von den Herren Reclamantenselbst so oft angezogenen Erklärungen der hohen, das BerlinerAbkommen vermittelnden Mächte fest, daß weder die gräflicheFamilie Bentinck, noch die Herrschaft KnipHausen jemalsrcichsständisch waren. Somit fehlet aber die wesent-liche Voraussetzung, unter welcher ein Bundcsglicd bundes-grundgcsetzlich für verpflichtet geachtet werden kann,den hohen Adel einer Familie anzuerkennen: auch stehet ebenso fest, daß die Rechte, welche der Familie Bentinck sowohlals persönliche Vorzüge, als wegen der Herrschaft Kniphau-sen gegenwärtig zustehen, nicht ans dem Art- 14 derdeutschen Bnndesacte herstammen, bei dessen Abfassung Nie-mand an die Familie Bentinck dachte, sondern daß dieselbenlediglich ans dem Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 be-ruhen, und daß daher auch die einzelnen Bundcsglicder bnn-dcs gesetzlich nicht schuldig sind, der Familie Bentinckein Mchrercs zu gewähren, als das Berliner Abkommen ihrbeilegt, dessen Garantie die Bundesversammlung übernom-men hat.
Druckschrift
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Seite
231
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