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schließen, keineswegs auf, namentlich nicht den Art. 7 der deut-schen Bundcsacte und den Art. 15 der Wiener Schlußakte, wo-nach selbst da, wo luis 8inZuIoruin obwalten, ohne freieZustimmung derBetheiligtcn (hierOldenburg's) kein diesel-ben verpflichtender Beschluß gesaßt werden kann.") Das aber istder wesentliche Streitpunkt, von dessen Entscheidung die Com-petenz der Bundesversammlung zur Erlassung des Beschlussesvon 1845 in formeller Beziehung abhängt, ob luis Sin^ulorumfür Oldenburg vorhanden sind oder nicht, und daß dies wirk-lich der Fall ist, wird sich in unwid erl e gbarer Weise dar-thun lassen.
5) Als cs sich im Jahrc 1823 an dem deutschen Bundestage darumhandelte, die Verhältnisse des früher wirklich rcichs- und krctsstän-disch gewesenen Hauses Schön bürg zum Königreiche Sachsen zu ord-nen, welches letztere in dieser Beziehung gegen die fünf Großmächte aufdem Wiener Kongresse ausdrückliche Verpflichtungen übernommenhatte (von Meyer, Staatsakten 2. Aufl., Thl. I. S. 206 , 207), so er-klärte cs die österreichische Präsidialgcsandtschaft in dem Vortrage am 7.August 1828, Sitz. 22 § 144, doch nur als „einen Wunsch des Kai-sers von Oesterreich," daß der deutsche Bund sich dahin erklären möge,dem gräflich S chönburgisch cn Hause in Rücksicht auf „seine frühe-ren Verhältnisse während dem Bestände des deutschenReiches" diejenigen persönlichen und Familicnrechte und Vorthcile zuzu-erkennen, welche durch die Bundes- und Schlußakte oder durch spätere Bnndcs-beschlüssc den im Jahrc 1806 mcdiatisirten ehemaligen Rcichsständcn zu-gesichert wurden. Hierauf wurde in derselben Sitzung diesem Vortrageentsprechend mit Stimmcncinhelligkett beschlossen, „den Fürsten, Grafenund Herren von Schön bürg ... zu bedeuten, daß die souveränenFürsten und freien Städte sich vereinigt haben, dem Hause Schön-burg, in Rücksicht auf seine vormalige Stellung zum deut-schen Reiche" die gedachten persönlichen und Familicnrechte und Vorthcileeinzuräumen. Der Großhcrzog von Oldenburg hätte aber mitum so größerem Rechte erwarte» dürfen, daß in der B cn ti nck'schcn Sacheganz nach Maßgabe der Präcedcnz in der S ch ö n b ur g i s ch en Sacheverfahren werde, als notorisch die Stellung der Familie Bentinck zurZeit des Reiches keine so ausgezeichnete war, wie die des Hauses Schön-burg, und als das, was er der Familie Bentinck zu gewähren ver-pflichtet ist, genau durch das Berliner Abkommen vom 3. Juni 1828 be-stimmt war.