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Pflichten eines Garanten sind dem Begriffe der völkerrechtlichenGarantie zufolge durch den Inhalt des garantirten Vertragsselbst bestimmt und begränzt: es stehet aber fest, und ist wie-derholt in den Partheischriften, die von rcclamantischer Seiteausgingen, selbst ausgeführt worden, daß die hohen Mächte,welche den Abschluß des Berliner Abkommens vermittelten, dieFrage, ob die Familie Bcntinck zum hohen Adel gehöreoder nicht, als durchaus nicht in dem Abkommen begriffenund als keinen Gegenstand desselben betrachteten, sondern aus-drücklich für eine solche Frage erklärten, welche durch das Ber-liner Abkommen weder bejahend noch verneinend entschiedenWerden solle und könne. Ebenso war es nach der ausdrück-lichen Erklärung der hohen vermittelnden Mächte als fest-stehend angenommen, daß Knip Hausen niemals Reichsstand-schaft gehabt, und daß daher auch die Familie B entinck we-gen des Besitzes dieser rcichsunmittelbaren Herrschaft niemalsauf Reichsstandschaft Anspruch gehabt habe. Wenn dahereine Competenz der Bundesversammlung, der Familie B entinckeinen hohen Adel zuzuerkennen, begründet werden soll, so müßtedies jedenfalls in einer ganz anderen Weise geschehen, alsdurch die Berufung auf die Ucbernahmc der Garantie des Ber-liner Abkommens durch die Bundesversammlung.
2) Ebenso wenig kann die Competenz der Bundesversamm-lung durch Berufung auf den Art. 17 der Wiener Schluß-actc von 1829 begründet werden, denn dieser Artikel sagt nurim Allgemeinen, daß die Bundesversammlung berufen sei, zurAufrcchthaltung des wahren Sinnes der Buudcsacte die darinenthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifelentstehen sollten, dem Bundcszweck gemäß zu erklären und inallen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde dierichtige Anwendung zu sichern. Es hebt aber dieser Artikel17 die Bestimmungen jener Artikel der Bundesacte und derWiener Schlußakte, welche für gewisse Beschlüsse die regel-mäßige Beschlußfassung durch Stimmenmehrheit aus-
Siehe die Erklärung der vermittelnden Mächte oben S. 77, Note