rechte des Kaisers hinwegfallen,") will sodann eine weitere An-erkennung der „Standschaft" der Grafen Bentinck in demBundeöbeschluß v. 12. Juni 1845 "") gefunden haben, welcheraussprach, daß der gräflichen Familie Bentinck nach ihremStandcövcrhältnisse zur Zeit des deutschen Reiches dieRechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im Sinne desArt. 14 der deutschen Bundesacte zustehen.
Es ist nun schon oben K 19 erklärt worden, daß es nichtdie Aufgabe dieser Abhandlung ist und sein soll, den Streitüber die Kompetenz der Bundesversammlung zur Abfassungdieses Bundesbcschlusscs fortzuführen, ""^) sondern daß nurdessen Sinn und rechtliche Bedeutung nach der Meinung und imGeiste jener Majorität der Bundcsglicdcr, die für diesen Be-schluß gestimmt haben und dessen Gültigkeit aufrecht erhalten,entwickelt und erörtert werden soll. Nur allein aus dem Grunde,weil das Pozl'sche Gutachten S. 113 geglaubt hat, im Vor-beigehen die formelle und materielle Kompetenz der Bundes-versammlung zur Fassung des Beschlusses vom 12. Juni 1845als eine ausgemachte Sache darstellen zu müssen, mag hierdagegen die kurze Bemerkung stattfinden, daß durch dasjenige,was das Gutachten S. 113 vorgebracht hat, die von Ol-denburg noch fortwährend (und mit vollstem Rechte, wiesich später zeigen wird) bestrittene Kompetenz der Bundesver-sammlung nicht im Mindesten nachgewiesen worden ist, unddaß in der im Gutachten versuchten Gegenausführnng derHauptpunkt, um welchen sich die Streitfrage bewegt, völligmit Stillschweigen übergangen worden ist. Unrichtig ist esnämlich
1) wenn das Gutachten S. 113 die Kompetenz der Bun-desversammlung aus der von ihr übernommenen Garantiedes Berliner Abkommens ableiten will. Denn die Rechte und
Ausdrücklich gibt dicö das Gutachten selbst zu S. 118 Note 145, a. E.5^) Siehe oben S. 31.
A«) Vergl. meinen Aufsatz in dem Archiv für civil. Praris Bd. XXVII.Heft 3, über das Verhältnis; der Beschlüsse des deutschen Bundes zu Sa-chen der streitigen Gerichtsbarkeit und gerichtlichen Entscheidungen.