Reiches zustanden. Da aber erwiesener Maaßen KnipHau-sen nie ein reichsständisches Land gewesen war und nie aufdemselben (als Land) eine Stimme und Sitz auf dem Reichs-tage gehaftet hatte, so kann nach dem Berliner Abkommen sowenig von einer Wiederherstellung der dinglichen, als der per-sönlichen Voraussetzungen der Reichsstandschaft im eigentlichenSinne die Rede sein, weil die ersteren nie, die letzteren nurunvollständig bei den Grafen von Aldenburg, und beiden Nachkommen des Grafen Wilhelm von Bcntinck selbstdiese nicht mehr, vorhanden waren, wie oben 8 98 gezeigtworden ist. Die auch hier wieder von dem Gutachten S. 112an seine unrichtige Behauptung augeknüpfte Folgerung, daßsonach seit dem Jahre 1325, wenn das Reich noch fortbe-standen hätte, unzweifelhaft der Kaiser auf Grund des Art.XXII. Z 4 der Wahlcapitulation eben so berechtigt wie ver-pflichtet zur Entscheidung des Bentiuck'schcn Successtonsstreitesgewesen wäre, fällt demnach mit ihrer unrichtigen Voraus-setzung von selbst als unbegründet hinweg.
8 102.
2) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung durch den BundcSbcschlnßvom 12. Juni 1345 keine Standschaft der Familie Venttnckanerkannt hat.
g) Rückblick auf die Inkompetenz der hohen Bundesversammlung, einensolchen Beschluß durch Stimmenmehrheit zu fassen.
Das Gutachten, welches aus den oben angegebenen Grün-den das einzige Heil für die Sache der Herren Reclamantcndarin findet, daß für dieselben die Behauptung der „Stand-schaft" gerettet werde, und sich um so mehr an diesen Stroh-halm anklammert, als es sich selbst nicht verbergen kann, daßmit der Nichtzuständigkeit der Reichsstandschaft alle seineBehauptungen von dem hohen Adel der Bentinck'schen Fa-milie im Sinne des Reichsrechtes, von der Anwendbarkeit derWahlcapitulation urt. XXII. § 4 auf den Bentinck'schcnSnccessionsfall, und von dem angeblichen Selbstcntscheidungs-
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