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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
226
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Nach dcm Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 Art. I.trat der Graf von Bentinck für sich nnd seine Familie inBezug ans die Herrschaft Knip Hansen unter den inden folgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen inden Besitz und Genuß der Landeshoheit und der persön-lichen Rechte und Vorzüge wieder ein, wie ihm dieselbenvor Auslosung der deutschen Rcichsverfassung zustanden. DasPozl'schc Gutachten S. 112 knüpft hieran die Behauptung,es wären von diesem Momente an demzufolge alle Voraus-setzungen, von welchen zur Zeit des Reiches die Stand-Schaft abhiug, die dinglichen sowohl als die persönlichen,durch einen völkerrechtlichen Vertrag anerkannt, und der Grafsei dadurch auch in die durch die Standschaft bedingtenRechte wieder eingesetzt worden, deren Ausübung ihm eineZeitlang thatsächlich unmöglich gewesen wäre."

Diese Behauptung ist aber durchaus unrichtig. Das Ber-liner Abkommen Art. I. restituirt dem Grasen Bentinck nachAusweis seines eben angeführten Wortlautes nichts weiter alsden Besitz und Genuß der Landeshoheit bezüglich der Herr-schaft Knip Hausen, nnd der persönlichen Rechte und Vor-züge, welche ihm vor der Auflösung der deutschen Rcichsver-fassung zustanden. Nach dieser kam ihm aber, wie oben§ 74 ff. nachgewiesen wurde, nur die Eigenschaft eines Standesdes Reiches im weiteren Sinne, d. h. nur allein in derBedeutung einesunmittelbaren Mitgliedes des Rei-ches," wie sich Püttcr in seinem 1771 ausgearbeiteten Rc-sponsum sehr richtig ausdrückte,*') nicht aber die Reichs-standschaft in dem engeren und eigentlichen Sinne zu, wiesie das Gutachten gerne den Grafen Bentinck vindicircnmöchte. Das Berliner Abkommen hatte aber nichts wenigerim Sinne, als dcm Grafen Bentinck mehr zu gewähren,als was ihm zur Zeit des deutschen Reiches zustand, und hatausdrücklich erklärt, daß er in die persönlichen Vorzügeso"wieder eintreten solle, wie sie ihm zur Zeit des deutschen

5) Siehe oben § 93.