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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Recht hierbei in der Familie nichts vermißt und entstand darausin Wahrheit auch nicht der mindeste Nachtheil für die Söhneder Aldenbur zischen Erbtochtcr Charlotte Sophie,da der Gemahl derselben, Wilhelm von Beutinck, selbstden Grafcntitel erlangt hatte, also seine Söhne doch ebenso wohl Grafen waren, als sie es nach dem Aldenbur-gischen Diplom hätten sein können, wenn Anton ll. vonseinem Rechte, ihnen diesen letzteren Grafentitel zu legiren,Gebrauch gemacht hätte. Nur dann wäre ein practischer Un-terschied vorhanden gewesen, wenn das Al den b u rg i sch eGrafcndiplom den hohen Adel gewährt hätte: allein da esdies nicht that, weil es im höchsten Falle nur den Freiher-ren von Aldenburg die Eigenschaft von reichöständischcnPersonalistcu verlieh, Personalisten aber weder zum hohen Adelgehörten, noch auf dem Reichstage mehr zugelassen wurden,so hatten auch die Söhne des Grafen Wilhelm Bentinckkeinen Grund, Gewicht darauf zu legen, den mit ihrer Muttererlöschenden Al d enb u r g isch cn Grafentitel mit dem eigenenzu verbinden. Wenn demungeachtet die Bcntinck'sche Fa-milie nach Angabe des Gutachtens S. 109 das gräfliche Wap-pen, welches den Freiherren von Aldenburg im Diplomvon 1653 verliehen worden war, mit dem ihrigen verband, sothat sie etwas, was ihr der Kaiser nach dem Reichsrechte wohlzu verwehren befugt gewesen wäre, was aber ungerügt blieb,weil Niemand ein Interesse haben mochte, ihr diese Erinnerungan ihre mütterliche Abstammung zu verwehren, die an sichrechtlich eben so bedeutungs- und einflußlos ist, als der nun-mehrige Gebrauch des Titels als Grafen von Aldenburg-Bentinck von Seiten der Herren Rcclamanten auf den Aus-gang ihres Successionsstreites.

8 100.

Ergebntß der bisherige» Untersuchung.

Nach allen diesen Thatsachen und Beweisen wird jederNnparthciische gerade im Gegensätze zu dem Gutachten S. IIIzu der rechtlichen Ueberzeugung kommen müssen: