Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
223
Einzelbild herunterladen
 

223 -

«

8 99.

e) Nachweis, daß weder die A ld c nb »rg l sch c Erbtochtcr Charlot teSophie, noch deren Söhne den Ucbergang des sogenannten Alden-burg i s ch e n Grafentitels auf die Familie Bentinck für begrün-det gehalten haben.

Daß die Sache sich so verhält, daß seit dem AbgängeAnton's II, und seiner Tochter Charlotte Sophie nurnoch Grafen Bcntinck als Erben der AldenburgischenBesitzungen vorhanden sind, ergibt sich ans das Deutlichste ausdem von dem Gutachten selbst mehrfach angezogenen Vertrageder Aldenburgischen Erbtochter Charlotte Sophie mitihrem Gemahl, dem Grafen Wilhelm von Bentinck, vom13. August, respective 6. September 1754,") worin dieselbeihren beiden Söhnen,den Grafen Bentinck," ihre (diealdcnbnrgischcn) Besitzungen abtritt. Hier bezeichnet die Mutter,die letzte des Al dcnb urgischcn Stammes das letzteWeib vom Manne ganz richtig nach den Grundsätzendes Reichsrechtes und des kaiserlichen Diploms von 1653 ihreSöhne lediglich als Grafen Bentinck, und weder alsGrafen noch als Freiherren von Aldenburg, was sie beidesjuristisch nicht sein konnten, weil sie als legitime Söhnedem Range und Stande des Vaters folgen mußten und dieSchritte, wodurch der sogenannte Aldenburgische Grafen-titcl mit seinen persönlichen Anhängen auf sie hätte gebrachtwerden können, eben niemals gethan worden sind. Es ccdirtcdie Gräfin Charlotte Sophie auch nicht etwa ihrenGrafcntitel und Namen ihren Söhnen, was sie nicht konnte,weil derselbe nicht an ihren (den A l d enbur g isch en) Fa-milicnbesitzungcn haftete, sondern auf rein persönlicher Quali-fikation und kaiserlicher Verleihung beruhte, und weil dasAldcnburgische Grafcndiplom die Erlaubniß zur Ucbcr-tragnng dieses Titels nur dem Letzten im Mannsstamme(was Anton II. gewesen war), nicht aber einer A Iden-burg t scheu Erbtochter verstecktet hatte. Es wurde aber mit

5) Nachtrag v. 1843, S. 22.