— 222 —
standschaft erlöschen müsse, und gerade um dieses Erlöschen zuverhüten, um dem Grasen Anton I., oder seinem letzten männ-lichen Desccndenten die weitere Vererbung der verliehenenGrafenwürdc und ihrer Anhänge m ögl ich zu machen, undaugenscheinlich um denselben in den Stand zu setzen, aus einenSchwiegersohn oder auf den Sohn einer Erbtochter u. s. w.die gräfliche Würde mit ihren Anhängen übertragen zu kön-nen, wurde die obige ganz besondere Erlaubniß, über denGrafentitel und dessen Anhänge zu tcstiren gewährt. Hätteder Kaiser sein Diplom anders verstanden, hätte er die Erb-tochter nicht als ?miL ksmiliss nach den Grundsätzen des ge-meinen Rechtes betrachtet, so würde er keine Veranlassunggehabt haben, dem Letzten vom Mannsstamm eine derartigebesondere Erlaubniß zur testamentarischen Versendung desGrafcntitels zu ertheilen, da im gcgenthciligen Falle ein Er-löschen dieses Grafentitelö an sich gar nicht zu erwarten ge-wesen wäre. Es ist unverkennbar, daß der Kaiser gerade durchdiese weitreichende Vorsicht für den Fall des Erlöschens derAldenburgischcn Familie dem Grafen Anton I., Freihcrrn vonAldenburg, einen besonderen Beweis seiner Gewogenheit gebenwollte, und daher mag es die gräfliche Aldenburg-Ben-tinck'sche Familie vielleicht zu bedauern haben, daß Graf An-ton II. in seinem Testamente seinen Grafentitel mit Anhängendem Gcmahle seiner Erbtochter, oder deren Söhnen nicht legirtund dem Kaiser die nach dem Grafcudiplom v. 1653 vorgeschrie-bene Anzeige nicht gemacht hat. Allein dies ist nun einmalnicht geschehen; der Grafentitel, welcher dem GrafenAnton ll, Freiherrn von Aldenburg, im Diplome von 1653 ver-liehen war, ist nun einmal sammt seinen Anhängen, somit auchmit der von diesem Titel (nicht von der Jnnehabuug der Alden-burgischcn Besitzungen) abhängig gemachten (persönlichen) Reichs-standschaft nach dem Wortlaute und dem Geiste dieses Diploms,längst erloschen. Nach dem Reichsstaatsrechte kann es daherkeine reichsständischen Grafen, Freiherren von Aldenburg mehrgeben, sondern was es jetzt gibt, sind nur noch Grafen von Ben-tin ck, Erben der freiherrlich Aldenburgischen Besitzungen.