titel, die zugesicherte Reichsstandschaft und das neu ausge-schmückte Wappen erlöschen würden und müßten, weil die Des-cendenten der letzten Frau eben nach bekanntem gemeinenRechte keine Grafen von Aldenburg mehr sein können,sondern in die Familie des Gemahles der Erbtochtcr ge-hören. Gerade für diesen Fall enthält nun das Aldcnbur-gische Grafcndiplom eine kaiserliche Bestimmung, welche schlech-terdings unmotivirt sein würde, wenn nicht als deren unbe-streitbare Voraussetzung angenommen werden müßte, daß derKaiser selbst sein Diplom von 1653 nicht anders verstand, alswie alle von ihm und seinen Vorfahren und Nachfolgern amReiche ausgegangenen Grafen- und Fürstcndiplomc auch zu ver-stehen sind — nämlich daß eine Erbtochtcr als kuis kämilisezu betrachten sei. Diese Bestimmung, die nur unter solcherVoraussetzung verständlich und begreiflich ist, ist, daß demletzten Manne vom Al denburgischen Mannsstamme,wenn er gleich eine oder mehrere Töchter (Erbtöchtcr) hat, dasRecht verliehen wird, „ungeachtet" des Vorhandenseinssolcher Erbtöcht er (die also, ganz den vorhergehenden Be-stimmungen des Diploms gemäß, auch hier als an sich zurSucccssion, zur Führung des gräflichen Titels und Wap-pens, und zur Rcichsstandschaft berechtigt anerkannt werden)„beliebig einen jeglichen aus dem Geschlecht der von„Aldenburg oder einen Andern" durch letzten Willen oderunter Lebenden „zu adoptiren, auch demselben den Gra-„fentitel, sammt allen dessen Präcminenz, Ehr und Wür-digkeit zu testiren und zu verschaffen ... jedoch soll mchrbc-„sagter Graf Anton, Freiherr zu Aldenburg, Edler Herr zu„Varel, dessen Erben und Nachkommen denjenigen, so sie ins-künftig zu adoptiren, und zu Erben zu instituiren gesinnet,„Uns und Unseren Nachkommen am Reich vorher namhaft zn„machen schuldig und verbunden sein."
Offenbar ging der Kaiser hier von der Ansicht aus, daßmit der Erbtochter (als buris fmiülme) der dem Grafen An-ton I. für sich und seine ehelichen Dcscendcnten, Manns-undFrauenspersonen, verliehene Grafentitel und persönliche Reichs-