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diese Letztgenannten auch die persönlichen Vorrechte, welchedas Diplom von 4653 gewährt, wie z. B. namentlich dasRecht, Sitz und Stimme ans dem Reichstag zu führen, über-gehen sollen. Dieß ist um so weniger anzunehmen, als in demAldcnburgischen Grafendiplome nirgends eine Standcsmäßig-keit der Ehen der Desccndentcn des Grafen Anton I. vor-geschrieben ist, also sehr leicht der Fall möglich war, daßeine Erbtochter einen niederen Adclichen oder sogar einenBürgerlichen heirathcte,*) und daß sonach die Aldenburgi-schcn Besitzungen unbestreitbar an eine von Vatcrsscitc her nurniedere adeliche, oder sogar nur bürgerliche Dcscendcnzvererben mußten, wie das crstcre durch die Vermählung derErbgräfiu Charlotte Sophie mit dem Frciherru WilhelmBentinck wirklich geschehen ist, da dessen Grafcndiplom von1732 notorisch denselben nicht in den hohen Adel versetzt hat.Es ist nun schlechterdings undenkbar, daß der Kaiser bei Aus-fertigung des Aldcnburgischen Grafcndiploms der Meinungsein konnte, daß die persönliche Rcichsstandschaft sofortauf jeden Erben der Aldcnburgischen Besitzungen ohneweiteres übergehen solle, obschon dieser im klebrigen an derSueccssion in diese Besitzungen und die damit verbundene Lan-deshoheit weder gehindert werden konnte noch sollte. Viel-mehr ergibt sich das Gegcnthcil klar aus dem AldcnburgischenGrafendiplome selbst,wo der Kaiser den Fall, daß der Al-dcnburgischc Mannöstamm erlöschen sollte, voraussieht und dabeiwohl erwägt, daß hiermit nach dem gemeinrechtlichen, vonihm auch in diesem Diplome nicht aufgehobenen Grund-sätze „llemina est ün!s kumilise", der Augenblick näher gerücktwäre, wo mit einer Aldenburgischen Erbtochter, als dem letz-ten Weibe vom Manne, der Aldcnburgische Name undzugleich der den Freiherren von Aldenburg verliehene Grafcn-
Daß dies nicht blos möglich, sondern wirklich geschehen ist, be-weiset das, was oben § 88 über die Verheirathungen der fünf TöchterAnton'S I. angegeben worden ist.
Vcrgl. den Abdruck bei 1. 0. von Meiern, nola eomitiniia ka-tisdon. I. I. x. 919, 91t.