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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
219
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auf zu sehen, in welchem Sinne und Umfang dergleichenPrivilegien von der höchsten politischen Autorität überhauptverliehen zu werden Pflegen, es ist hierbei die rechtliche Vcr-muthung in der Natur der Sache gegründet, daß der neuzu Privilcgirende die Gleichstellung mit den bereits Pri-vilegirtcn anstrebte. Insbesondere ist in dem vorliegenden Fallegewiß, daß der Graf Anton Günther von Oldenburg fürseinen natürlichen Sohn Anton ein Grasendiplom nach demVorbilde des Rantzau'schcn Grafendiploms von 1650 ge-wünscht und nachgesucht hatte;*) in diesem Rantzau'schenGrafendiplvmc ist aber so wenig als in irgend einem anderenGrafcndiplome von einer so exorbitanten, geradezu nicht nurgegen das gemeine deutsche Recht, sondern gegen die Naturder Sache verstoßenden Bestimmung die Rede, wie eine solchevon der Gegenseite behauptet werden will.

8 98.

6) Nachweis, daß gerade die besondere Bestimmung in dem Diplom von1653, wodurch dem letzten Manne vom Manne in der AldcnburgischenFamilie die Versendung des GrafcntitelS und seiner Anhänge durchTestament oder Adoption erlaubt wird, die Geltung des Grundsatzes,beiuina est linis iumiliue" voraussetzt.

Ueberdies darf nicht übersehen werden, daß das Aldcn-burgische Grafendiplom dem Grafen Anton, Freiherrn von Al-denburg, die Reichsstandschaft, wie oben gezeigt wurde, nurals Personalistcu verlieh, daß dieselbe mit keiner seineretwaigen damaligen oder künftigen Besitzungen in Verbindunggebracht und auf derselben als Realrccht constituirt wurde, daßalso daraus, daß die Besitzungen, welche der Graf Anton I.hinterließ, soferne sie allodial waren, auf alle seine Desccn-dentcn, auch auf die Töchter und die Nachkommen vomWeibe übergehen konnten, noch kcineswcges folgt, daß auf

Weitläufig wird dies von der Gegenseite selbst erzählt in der Schrift:Die gegenwärtige Lage des reichsgräfltch Aldcnburg-Bcntinck'schen Rechts-streits, Berlin 1340, S. 54. Siehe auch oben S. 192.