Grundsätze, „lleminn est tiuis ksmilwe" eine Ausnahmeg emacht werden solle, daß eine Erbgräfin von Aldenburg ihrenGrafcntitel und was damit zusammenhängt ans ihre weiterelegitime Desccndenz übertragen dürfe — davon ist in demDiplome von 1653 mit keiner Silbe die Rede. Wer diesaus dem Aldenburgischcn Grafendiplome herauslesen wollte,müßte das Gleiche als den übereinstimmendenInhalt aller kaiserlichen Fürsten- und Grafendi-plome behaupten wollen, da diese in dieser Beziehungdurchaus gleichlautend sind — mit anderen Worten: manmüßte behaupten wollen, daß in jeder durch ein kaiserlichesDiplom erhöhten Familie der Grundsatz „bemiuu est tiuis ka>Mise" eben durch das Diplom selbst ausgeschlossenwäre, daß somit für alle durch kaiserliche Diplome in denFürsten- und Grafenstand erhobenen Familien der umge-kehrte Satz das gemeine Recht bilde: „lleminn non est llniskgmilise" — eine Behauptung, die zu absurd wäre, als daßman sich dabei aufzuhalten nöthig hätte. Es wird doch Nie-mand glauben machen wollen, daß der Graf Anton Gün-ther von Oldenburg für seinen außerehelichen Sohn Antonvom Kaiser Ferdinand III. irgend ein and eres Recht hätteerbitten wollen oder erlangt hätte, als irgend ein deut-scher Kaiser irgend einem andern deutschen kurfürstlichen,fürstlichen und gräflichen Hause ertheilt hat, und wofür auchnicht ein einziges Beispiel beizubringen sein würde?Die von den Sachwaltern der Herren Reclamanten er son-nen c Auslegung des Aldenburgischen Grafcndiploms, welcheder Herr Verfasser des Gutachtens sich angeeignet hat, würdevoraussetzen, daß die Worte „Manns- und Frauens-personen" im Aldenburgischen Diplome in einem nieerhörten Sinne genommen werden dürften, wofür aberin dem Aldenburgischcn Grafendiplom ebensowenig irgend einAnhaltspunkt geboten ist, als eine solche Auslegung mit denjuristischen Znterpretationsregeln in Einklang gebracht werdenkönnte. Nach den Regeln der juristischen Auslegungskunstist aber bei der Auslegung von Privilegien vornehmlich dar-
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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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