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achten findet es daher S. 110 wunderbar, sich auf jenenSatz zu berufen, um daraus den Nichtübcrgang der gedachtenOl dcnburgj scheu Rechte auf die Grafen Bcntinck abzu-leiten.
Gewiß hätte auch das Pözl'sche Gutachten Grund zurVerwunderung, wenn irgend etwas von dem, was es voraus-setzt, in dem Aldcnburgischen Grafendiplomc von 1653 zu fin-den wäre. Da dies aber nun nicht der Fall ist, so wird dasRecht, etwas wunderbar zu finden, nunmehr auf die an-dere Seite übergehen dürfen, und dieselbe wohl zu dem Zweifelberechtigt sein, ob der Herr Verfasser des Gutachtens sich dieMühe genommen habe, das Aldcnburgische Grafcndiplom selbstnachzulesen und es mit den übrigen Grafen- und Fürsten-diplomen, welche die deutschen Kaiser ertheiltcn, zu vergleichen,oder ob derselbe nicht auch hier wieder deu Angaben der Wort-führer seiner Herren Quärentcn ein zu unbedingtes Vertrauengeschenkt habe?
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o) Nachweis, daß das Aldcnburgische Grafcndiplom von 1653 buchstäb-lich keine anderen Bestimmungen über die Fortpflanzung des Grafen-titcls und seiner Anhänge enthält, als wie sie sich in allen kaiserlichenFürsten- und Grafendiplomen finden.
Prüfet man aber den Inhalt des Aldcnburgischen Grafen-diploms, so enthält dasselbe in Bezug auf die weiblicheDescendenz des Grafen Anton, Freiherrn von Aldenburg,durchaus keine andere Bestimmung, als wie sie in sämmt-lichen, auch in den ein fach sten Grafendiplomcn, sogar auchin dem Bentinck'schcn Grafcndiplom von 1732, buchstäb-lich übereinstimmend ebenso vorkommt; daß nämlich alleseine ehelichen Descendcnten, männlichen und weib-lichen Geschlechts (Manns- und Frauenspersonen abstei-gender Linie), als rechtgcborne Reichs grasen undGräfinnen gelten und alle die im Diplom besonders auf-gezählten Vorzüge gebrauchen und genießen sollen. Davonaber, daß von dem notorischen gemeinrechtlichen