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Ii) Der qcmcinrcchtlichc Grundsatz „?emins est tinis ksmiliao^ hin-dert jeden Ucbergantz der sog. gräflich Aldcn burgi sch cn persön-lichen Vorrechte ans die Grafen Bcntinck.
Selbst wenn die Familie der Freiherren von Aldenburgund somit auch die Ald enbnrgisch e Erbtochter CharlotteSophie wegen des sogenannten Aldenbnrgisch en Gra-fcndiploms von 1653 zum hohen Adel gehört hätte — wasübrigens erwiesener Maaßen nicht der Fall ist — so würdesich dieser hohe Adel nach dem allbekannten Ncchtsgruudsatz„?emillil est ünis tumilige" nicht ans ihre mit dem GrafenWilhelm Bcntinck erzeugten Sohne haben verpflanzen kön-nen: denn diese Sohne als legitime Sohne des GrafenWilhelm Bcntinck mußten rechtlich dem Range undStande ihres Vaters folgen. Da nun ihr Vater, derGraf Wilhelm Bcntinck, selbst nur ein einfaches Grafcn-diplom von 1732 hatte und demnach, wie auch von rccla-mantischer Seite nicht nur nicht bestritten/ sondern aus-drücklich zugegeben wird (siehe oben Z 83), nur Titu-largraf war und nicht zum hohen Adel gehörte, sokönnen auch seine Desccndenten, wie hoch auch der Standihrer Mutter gewesen sein möchte, und obschon sie von müt-terlicher Seite her die Erben des Ald enbnrgisch cn Fi-deicommisses geworden sind, durchaus keinen höhern Adelin Anspruch nehmen, als ihr Vater, der Graf Wil-helm Bcntinck, gehabt hatte. Die Richtigkeit dieses Grund-satzes vermag selbst das Pözl'sche Gutachten nicht in Abredezu stellen und erkennt ihn S. 116 ausdrücklich als „im All-gemeinen für richtig" an. Es glaubt aber das Gutach-ten in dem Ald enburgischcn Grafcndiplome besondereGründe gefunden zu haben, warum dieser Grundsatz im vor-liegenden Falle nicht Platz greifen könne oder solle, indem inder Familie von Aldenburg von Anfang an bestimmt sei,daß die Rechte des Mannsstammes auch auf die weibliche Nach-kommenschaft, d. i. ans die neue Familie, welche die weiblicheDcscendenz gründen würde, übergehen. Das Pözl'sche Gut-