Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
216
Einzelbild herunterladen
 

8 96.

Ii) Der qcmcinrcchtlichc Grundsatz?emins est tinis ksmiliao^ hin-dert jeden Ucbergantz der sog. gräflich Aldcn burgi sch cn persön-lichen Vorrechte ans die Grafen Bcntinck.

Selbst wenn die Familie der Freiherren von Aldenburgund somit auch die Ald enbnrgisch e Erbtochter CharlotteSophie wegen des sogenannten Aldenbnrgisch en Gra-fcndiploms von 1653 zum hohen Adel gehört hätte wasübrigens erwiesener Maaßen nicht der Fall ist so würdesich dieser hohe Adel nach dem allbekannten Ncchtsgruudsatz?emillil est ünis tumilige" nicht ans ihre mit dem GrafenWilhelm Bcntinck erzeugten Sohne haben verpflanzen kön-nen: denn diese Sohne als legitime Sohne des GrafenWilhelm Bcntinck mußten rechtlich dem Range undStande ihres Vaters folgen. Da nun ihr Vater, derGraf Wilhelm Bcntinck, selbst nur ein einfaches Grafcn-diplom von 1732 hatte und demnach, wie auch von rccla-mantischer Seite nicht nur nicht bestritten/ sondern aus-drücklich zugegeben wird (siehe oben Z 83), nur Titu-largraf war und nicht zum hohen Adel gehörte, sokönnen auch seine Desccndenten, wie hoch auch der Standihrer Mutter gewesen sein möchte, und obschon sie von müt-terlicher Seite her die Erben des Ald enbnrgisch cn Fi-deicommisses geworden sind, durchaus keinen höhern Adelin Anspruch nehmen, als ihr Vater, der Graf Wil-helm Bcntinck, gehabt hatte. Die Richtigkeit dieses Grund-satzes vermag selbst das Pözl'sche Gutachten nicht in Abredezu stellen und erkennt ihn S. 116 ausdrücklich alsim All-gemeinen für richtig" an. Es glaubt aber das Gutach-ten in dem Ald enburgischcn Grafcndiplome besondereGründe gefunden zu haben, warum dieser Grundsatz im vor-liegenden Falle nicht Platz greifen könne oder solle, indem inder Familie von Aldenburg von Anfang an bestimmt sei,daß die Rechte des Mannsstammes auch auf die weibliche Nach-kommenschaft, d. i. ans die neue Familie, welche die weiblicheDcscendenz gründen würde, übergehen. Das Pözl'sche Gut-