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2) Erörterung des Aldenburgischen Grafendiploms von 1653:s) Nachweis, daß ein „Grafcntitcl von Aldenburg" auf die Grafenvon Bcntinck nicht übergehen konnte, weil ein solcher in dem Di-plom von 1653 nicht enthalten ist.
Liest man nämlich das Aldenburgischc Grafendiplommit Aufmerksamkeit, so muß man Folgendes erkennen:
Ein „Ald enburgischcr" Grafcntitcl konnte schon umdeßwillcn nicht auf die Dcsccndenten des Grafen Wilhelmvon Bcntinck übergehen, weil überhaupt, wie oben 8 86nachgewiesen wurde, gar kein Alden burgischcr Grafentitelexistirte, weil namentlich der Kaiser um keinen solchen gebetenworden war und auch keinen solchen hatte verleihen wollen,um nicht den legitimen Agnaten des altgräflichen Hauses Ol-denburg oder Aldenburg einen Grund zu rechtsbegründe-tcn Beschwerden zu geben. Es gab, wie oben gezeigt wurde,auch nach Verleihung des Grafentitels in dem Diplomevon 1653 — für welchen Titel in dem gedachten Diplome ange-ordnet worden war, daß er mit einer neu zu erwerbenden Graf-schaft in Verbindung gesetzt werden solle, was aber nie geschehenist— staatsrechtlich doch nur einen „Freiherrn" von Al-denburg, und so heißt auch Anton I. im Grafendiplom von1653 und im väterlichen Testamente von 1663, wie oben § 86gezeigt wurde, immer nur Graf Anton, Freiherr vonAldenburg. Wollten daher die Desccndenten des GrafenWilhelm Bentinck ihrem väterlichen Namen den Aldcn-burgi scheu Namen beifügen, so mochten sie dies immer-hin des an sie erfolgten Uebcrgangs der AldenburgischenBesitzungen wegen thunz aber der Aldenburgische Name,den sie mit ihrem gräflich Bentinck'schcn Namen verbin-den konnten, war nur der freiherrlich Aldenb u rgischeName, da kein anderer auch nach dem Grafcndiplom von 1653existirte, und hiernach auch von dem altgräflichcn und hoch-fürstlich Oldenburgischcn.Gcsammthause kein anderer als derfreiherrlich Aldenbnrgische Titel und Name aner-kannt zu werden braucht.