- 214 —
Successionsrccht der daraus erzeugten Kinder nicht in Abredegestellt werden kennte. Standcsmäßig aber kann die Ver-bindung der Erbgräfin Charlotte Sophie von Alden-burg mit dem Grafen Wilhelm Beut inck allerdings un-ter der Voraussetzung genannt werden, die bereits als dierichtige nachgewiesen worden ist, daß nämlich die ErbgräfinCharlotte Sophie selbst nicht zum hohen Adel gehörte.Richtig ist, daß die Besitzungen des gräflich Aldenbur-gischen Hauses ans die aus der Ehe des Grafen WilhelmBentinck mit der Erbgräfin Charlotte Sophie ent-sprossenen legitimen Dcscendcnten übergehen konnten undübergegangen sind; und dies konnten sie um so mehr, als dieAgnaten des altgräflichcn Hauses Oldenburg dem nichtwidersprachen, und als alle diese Besitzungen, wie § 93 ge-zeigt wurde, hinsichtlich ihrer Vererbung keinen hohen Adel,ja überhaupt keinen Adel des Erwerbers voraussetzten. Daßaber anch alle Rechte des Aldenburgischen Hauses aufdie Dcscendeuten des Grafen Wilhelm Bentinck übergin-gen, namentlich auch jene Rechte, welche immer als besondere,persönliche Rechte dem Aldenburgischen Hause und insbe-sondere dem Maunsstammc desselben in dem Grafeudiplomevon 1653 verliehen waren, dies ist nicht richtig. Ueber-gchen konnten nämlich nach allgemeinen Grundsätzen nur jeneRechte der Aldcuburgischen Familie, welche mit den Be-sitzungen selbst zusammenhängen, also die Ncgicrungs- undandern dinglichen Rechte in denselben, und die familienfidei-commissarischen Bestimmungen und was damit in Verbindungsteht, wie die Primogenitur. Die rein persönlichen Vorzüge,namentlich der sogenannte Aldcnburgische Grasentitel undSitz und Stimme auf dem Reichstage, ist aber damit nichtauf die Grafen Bentinck übergegangen, und zwar darum nicht,weil diese Rechte nach dem Inhalt des Grafendiploms von1653 selbst auf die Männer vom Weibe nicht übergehen,oder doch wenigstens nicht ohne besondere neue That-sachen übergehen konnten, welche letztere aber nicht ein-getreten sind.