Helm ine Maria. Auf die Bezeichnung „Illustres" hatten abernicht nur die wirklichen Reichsstände, sondern schon die Titli-la r g r a f e n Anspruch. Dies ergibt sich deutlich aus dem B e n-tinck'schen Grafendiplom von 17st2, welches den Grafen Ben-tin ck ausdrücklich die Befugnis? ertheilt, sich illustres zu nennenund als solche behandelt zu werden, obschon ihr einfaches Gra-fendiplom sie notorisch nicht in den hohen Adel versetzte oderzu Rcichsständen machte. Auch nimmt Püttcr seine Entschei-dungsgründe für die Gültigkeit des damals in Frage stehendenErbvertrages nicht etwa von einem singulären Rechte deshohen Adels, sondern von dem gemeinen deutschen Rechteher, welches auch bei den rcichsständischen und „illustres" an-zuwenden sei.") Auch zuletzt, wo es auf die Frage ankommt,wo der Gerichtsstand des Herrn Grafen Wilhelm von Ben-tinck sei, nimmt Pütter seine Entschcidungsgründe dafür, daßder Graf von Bcntinck vor den Reichsgerichten zu belangensei, nicht von einer angeblichen Reichsstandschaft desselben, son-dern lediglich davon her, daß derselbe „für seine Person"als ein unmittelbares Mitglied des Reiches anzusehen seiund „unmittelbare" Rcichslandc besitze: da derselbe aber auchmittelbare Güter unter Oldcnburgischer Landeshoheit besitze,so erkennt ihn Pütter auch als der gräflich Oldenburgi-schen Gerichtsbarkeit für unterworfen au, „als einen, dereinen zweifachen Gerichtsstand hat, und nach Wahl desKlägers an beiden Orten belangt werden kann." Hieraus fol-gert sodann Pütter — was sehr bemerkenswert!) ist — „daß„das alles also auch in Ansehung der Frau Gräfin (der Zil-ien bürg ischen Erbtochtcr Charlotte Sophie) gelten„muß, als welche dem Gerichtsstände ihres Herrn Ge-„mahls folgen muß"^) — womit also Püttcr deutlichseine Ansicht dahin ausspricht, daß die Aldenburgische Erb-tochter durch ihre Verheirathung vollständig in die Familieihres Gemahls, des Grafen Wilhelm Bentinck, über-
Pütter, Rechtsfälle, Bd. IV, S.388, Nr. 66, 67.«) Pütter, a. a. O. S. 393, Nr. 114, 116.