5) Püttcr, Rechtsfällc, Bd. IV. Göttingen 1S01, S. 376 folg.
streitbar, daß selbst der Graf Anton I. die gräfliche Standes-erhöhung nicht dazu bedurfte, um in der ihm von seinem na-türlichen Vater bestimmten und in dessen Testamente vom Jahr1663 legirten Herrschaft Knip Hausen regieren zu können:und somit stehet unumstößlich fest, daß gerade zur Reichszeitund nach Reichsrecht die Grafen Aldenburg oder Alden-burg-Ben tinck wegen Knip Hausen weder zum hohenAdel gehörten, noch gehören konnten.
6) Bcdcutungslvstgkcit cincr bctläufigcn Acußcrung Püttcr's über denAld cn b urgts ch cn »nd Bentin ck'schcn Familienstand.
Wenn endlich das Pözl'sche Gutachten S. 98, 99 sichauch noch darauf bezogen hat, daß Pütter in seinen Recht-fällen^), in einem im Jahre 1771 abgefaßten Gutachten,in Betreff der Succcssion der Gräfin Wilhelm ine Mariavon Aldenburg, gebornen Landgräfin von Hessen-Hom-burg, die damals in Frage stehenden Verträge der Mitgliederder Aldenburg-Bcntinck'schen Familie als Verträge „unterreichsständischen Familien des hohen Adels," zwischen „personseillustres" geschlossen bezeichnet habe, „die nach dem unter Il-lustren geltenden Rechte und Herkommen zu beurthcilcn seien,"so könnte an sich auf einen Jrrthum eines Schriftstellers überdie Qualificativn einer Familie nichts ankommen, wo dieselbeans den geschichtlichen Thatsachen selbst bereits, so wie hier, voll-ständig und genau ermittelt ist. Uebrigens ist nicht zu übersehen,daß das angezogene Gutachten von Pütt er nicht die Auf-gabe hatte, den gräflich Aldenbnrgischen und Bentinck-schen Familienstand zu untersuchen, sondern daß es sichlediglich um eine Rechtsfrage unter Familiengliedcrn handelte,welche sich gegenseitig in keiner Weise den Familienstand unddie Familicnrcchte bestritten. Es handelte sich in dem Pütter-schcn Gutachten überdies um den Nachlaß einer Dame aus wirk-lich reichsständischem Hause, nämlich der Landgräfin Wil-