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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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weiter sagt, daß die Herrschaft Kniphausen alle Erforder-nisse gehabt habe, um die Aufnahme der Familie Aldenburgund nachher Aldenburg-B entinck in ein Grafencollcg zubegründen, so ist dies nicht nur eine an sich unerwiesene ein-seitige Behauptung, indem es erst von der Prüfung der reichs-ständischen Kollegien abhing, ob sie diese Herrschaft für genü-gend anerkennen wollten, sondern es ist auch sogar notorisch,daß eine solche Anerkennung der Herrschaft Kniphausendurch die reichsstäudtschen Kollegien nie stattgefunden hat.Jedenfalls müßten es daher die Grafen Aldenburg oderjetzt Aldenburg - Bcntinck sich selbst zuschreiben, wennsie zu der Zeit, wo es noch möglich war, es versäumt haben,Kniphausen zu einem Territorium erklären zu lassen, woraufeine reichsständische Stimme und Sitz als Rcalrecht ruhe. DerVersuch, den hohen Adel oder die Reichsstandschaft der gräf-lichen Familie Aldenburg oder Al d e nbur g - B en t i n ckdinglich, durch Darstellung der Herrschaft Kniphausen alseines unmittelbaren reichsständischeu Neichslandes, zu be-gründen, ist demnach eben so vollständig mißlungen, als dervorgebuchte Versuch, den hohen Adel der Familie aus demAldenburgischen Grafendiplom von 1650 darzuthun. Ueber-dies stehet in Bezug auf die Herrschaft Kniphausen fest,daß zur Erwerbung derselben und zur Ausübung der Landes-hoheit in derselben durchaus keinerlei hoher Titel oder Rang,keine Eigenschaft des hohen Adels gehörte, so wenig, als sieihrem Besitzer einen solchen gab, sondern daß sie, wie bereitsoben S. 97 gezeigt wurde, schon vor der Erwerbung durch denGrafen Johann XVI. von Oldenburg von einem ein-fachen Freiherrn besessen wurde, und daß überhaupt, umin derselben als einer einfachen rcichsunmittelbaren Herrschaftsuccediren zu können, wie das Gutachten oben S. 96 selbsteingeräumt hat, nicht einmal die Eigenschaft des niederen Adelserfordert werden kann. Daher bedurfte auch ein Erwerber derHerrschaft Kniphausen niemals einer kaiserlichen Standes-erhöhung, um diese Herrschaft besitzen und die Landeshoheitdarin ausüben zu können. Es ist daher auch klar und unbe-