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behandelt werden müßten, gebildet hat. Es liegt vielmehreben durch eine solche Thatsache der Beweis vor, daß sich diebetreffende landesherrliche Familie in ihren Ehen stets ge-rade so, wie der niedere Adel insgemein, gehaltenhat, der mich regelmäßig nur aus seines Gleichen zu Heira-then pflegt, und auch wohl ein- oder das anderemal dazukommt, eine Ehe mit einer hochadclichen Dame schließen zukönnen, bei dem aber nichts dcstoweniger gewiß ist, daß —sofern nicht ein gültiges Familicngesetz etwas Anderes bestimmt— eine noch so lange und ununterbrochene Reihe vonHeirathen aus niederen Adelögcschlechtern keinem Familien-mitglied? einen rechtlichen Zwang auflegen kann, beiVerlust des Successionsrechtes seiner Dcscendenz keine Bür-gerliche zur Gemahlin zu nehmen.
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5) Nachweis, daß aus der Bcizlchung der Herrschaft Kniphausen zuaußerordentlichen Rctchsstcucrn die rcichöständische Eigenschaft der lan-desherrlichen Familie nicht gefolgert werden kann.
Wenn nun das Pvzl'sche Gutachten S. 105 daraus, daßin einigen kaiserlichen Resolutionen aus den Zahreu 1689, 1786,1760 u. s. w. die freie Herrschaft Kniphausen gleich „wieandere cremte Stände" zu außerordentlichen Reichslastenbeigezogen oder daß die Besitzerin von Kniphausen in einemwestphälischen Kreisschreiben von 1748 als ein „unmit-telbarer Reichsstand" bezeichnet wird, ableiten will, daßalso die Familie Aldenburg oder Aldcnburg-Bentinckeine reichsständische sei, so läuft dies auf eben jene Ver-wechselung der Begriffe von Ständen des Reiches im weiterenSinne mit Reichsständcn im engeren und eigentlichen Sinne hinaus,worüber bereits oben 8 74 das Nvthigc gesagt worden ist. Esist überdies aber notorisch, daß wegen der Herrschaft Knip-hausen niemals Sitz und Stimme auf dem Reichs- oder Kreis-tag geführt worden ist, noch auch geführt werden durfte, daßalso auf dieser Herrschaft weder Reichs- noch Krcisstandschaft alsRealrecht haftete. Wenn daher das Pvzl'sche Gutachten S.106
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