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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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kommen als Erfordcrniß derSnccessionsfähigkeit festgesetzt wären,so ist hierbei ganz außer Acht gelassen, daß ein Begriff derStandcsmäßigkeit der Ehe ohne Standesgleichheitund Ebenburt beider Ehegatten dem deutschen Reichs-staatsrechtc völlig unbekannt ist und mit seinen notorischenSätzen im vollsten Widerspruche steht. Die Ehen von Herrenaus rcichsständischen altfürstlichen und altgräflichcn Häusernmit Frauen aus dem niederen Adel waren und sind jeder-zeit u nst a nd esmäßi ge Ehen, wenn sie gleichwohl wasmit bestem Grunde zu vertheidigen ist, »nd worin man demPvz l'schen Gutachten unbedingt beipflichten muß keine noto-rischen Miß Heirathen sind, d. h. keine gesetzlichen Nachthcilefür den Rang und Stand der Kinder und deren Successionsrechtbegründen. Die Kinder, die aus Ehen solcher Herren aus alt-gräflichen oder altfürstlichcn Familien mit Frauen des niede-ren Adels stammen, haben aber unläugbar Mütter auseinem Stande, der sich in seinem G ebnrtsstandesrechtc,namentlich was Ehe-, Familien- und Erbrecht anbelangt,von dem Bürgcrstande nicht unterscheidet, und indiesen Beziehungen mit ihm nur einen einzigen Standausmacht: '') und gerade dies ist der Grund, weßhalb sie selbstunstandesmäßig Geborenc sind, undnicht für befugtgeachtet werden können, den Kindern bürgerlicher Fraueneinen Vorwurf unstand es m äßi g er Abstammung zumachen.

Wenn daher in einer lan d es h errlich cn Familie (undein Mehreres war die Al dcnbu rg-Bentinck'sche Fa-milie niemals) regelmäßig keine anderen höheren Ehen,als mit Frauen von niedcrem Adel vorgekommen sind, undetwa nur ausnahmsweise einmal eine Ehe mit einer hochadc-lichen Frau eingegangen worden ist, so liegt cvcn hierin derBeweis vor, daß in einer solchen landesherrlichen Familienie ein Ebenbürtigkeitsprincip bei den Vcrheirathungen berück-sichtigt worden ist, und daß sich überhaupt in derselben keinFamilienherkommcn, wonach gewisse Ehen als Mißheirathen

2) Vergl. oben, S. tSch Note.