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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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204
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die Hand einer Dame ans reichsständischcr Familie erhaltenhat, gefolgert werden dürfe, daß er selbst znm rcichsständischenoder hohen Adel gehöre, davon ist weder bei Pütter noch beiirgend einem Publicistcn aus der Reichszeit eine Spur zufinden.

Wenn sodann das Pözlssche Gutachten S. 107 daraufGewicht legen Witt, daß die Landgrafin") Wilhelm ineMarie von Hessen-Homburg auch nach ihrer Vermäh-lung mit dem Grafen Anton II. ihre landgräflichcn Titelbeibehalten und dasselbe Heirathsgut wie ihre Schwester, dieGroßhcrzvgin von Weimar, erhalten habe, während in an-deren Fällen bei Verheirathung hessischer Prinzessinen mit gräf-lichen und freiherrlichcn Herren strengere Grundsätze gehandhabtworden seien, so beweist dies Alles doch nicht das Mindestefür die rcichsständischc Eigenschaft des Grafen Anton II.,sondern nur soviel, daß die Agnaten des landgräflich hessischenHauses bei der Vermählung der Landgräfin WilhelmineMarie zu Hessen-Homburg die strengen Grundsätze, welchesie nach dem Herkommen ihres alten Hauses etwa in Anwen-dung zu bringen befugt gewesen wären, aus irgend einer per-sönlichen Rücksicht auf die Landgräfin Wilhelmine Marienicht zur Anwendung gebracht haben, was sie nach Beliebenunterlassen konnten, da kein Mißheirathsrecht jemals den Ag-naten die Verbindlichkeit auflegt, daß sie in jedem einzelnenFalle dessen Grundsätze handhaben müßten."")

Wenn aber das Pvzl'schc Gutachten S. 107 um denhohen Adel derGrafen von Aldenburg" recht in das Lichtzu setzen, es für das Wichtigste erklärt, daß der König vonDänemark, indem er dem Grafen Anton II. eine nahe Ver-wandte der Königin zur Gemahlin gab, denselben als eben-bürtig anerkannt habe, so hat es mit dieser Wichtigkeit

6) Mit diesem Titel unterzeichnete sie selbst den Ehcvertrag ihrer TochterCharlotte Sophie mit dem Grafen W ilhelm B enttn ck, amMai t73Z.

^) Ausdrücklich stellt die Wahlcapitnlatton Art. XXII. § 4 alles indas Belieben der Agnaten.