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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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203
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cin Beweis über die Reichsstandschaft durch öiomen, trsetnius undknmn geführt werden. Allein einem solchen Versuche einer künstli-chen Beweisführung über die rcichsständische Eigenschaft der Fa-milie Aldenburg stehet nicht nur von Haus aus das entgegen,daß cin solcher künstlicher Beweis durch Schlußfolgerungen danicht in Betracht kommen kann, wo das Gegentheil bereitsdirect und positiv nachgewiesen ist, und daß daher daraus, obetwa die Grafen von Aldenburg von einem oder dem andernalten reichsständischen Hause für hochadclich und ebenbürtiggehalten worden sind, nichts ankommen kann, nachdem ein-mal feststeht, daß dieselben sowohl wegen der unehelichenGeburt Anton's I., und wegen der damit verbundenen Ver-fügung des altgräflich Oldcnburgisch cn Namcnö undWappens und Titels, als auch wegen Mangels ding-licher Reichsstandschaft, d. h. eines wirklich reichsständischenLandes, und wegen Mangels der Habilitation und Koop-tation durch ein Grafencollegium nicht zum rcichsständischcnoder sogenannten hohen Adel gerechnet werden konnten. So-dann aber ist ein Schluß von dem hohen Geburtsstandc undRange der Gemahlin aus den Geburtsstand und Rang desGemahls in keiner Weise bündig und zulässig, da es nicht seltender Fall ist, daß Damen aus alten rcichsständischen fürstlichenoder gräflichen Häusern aus persönlicher Zuneigung und An-erkennung der vortrefflichen Eigenschaften des Geistes undHerzens eines ncutitulirtcn Fürsten oder Grafen oder aus einemncufürstliche» oder ueugräflichen Hause entsprungenen Herrnsich zu einer Verbindung mit demselben entschließen, und dasGlück und die Befriedigung ihres Herzens hoher stellen, als dieBeobachtung strenger Ebcnbürtigkeitsgrundsätze. Schon Pütter,Mißheirathen S. 359, erwähnt, daß öfter kaiserliche Standes-crhöhnngen, wie Grafcntitel u. s. w., zum Vortheilc von Män-nern erbeten worden, mit welchen sich sonst eine Gräfin oderPrinzessin unter ihrem Range verheirathct haben würde; na-mentlich auch in der Rücksicht, um einer solchen Dame denVerlust ihres bisherigen Familienstandes erträglicher zu machen;daß aber daraus, daß ein Mann, der gräflichen Titel führt,