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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Familie kein Herkommen begründen konnte, nach welchemfortan nur Standesmäßigkcit der Ehe Succcssionsrechtcfür die Desccndcnz hätte bewirken können. Abgesehen nämlichdavon, daß zwei Fälle doch wohl unmöglich zur Begründungeines Herkommens für genügend erachtet werden könnteninsbesondere da, an sich betrachtet, das Hcirathen eine resmerse kneultatis ist so haben gerade diese beiden Herrendurch die That bewiesen, daß sie aus der Standesmäßigkeitihrer eigenen Ehen (sofern sie sich selbst etwa als Hochadelichbetrachteten, was durch nichts erwiesen ist) keine rechtlicheNotwendigkeit für ihre Descendenz ableiteten, sich gleich-falls nur mit solchen hohen Familien zu verbinden, indem siebeide ihre Erbtöchter an Herren von nichtreichsständischem Adelvcrheirathetcn. Ilebrigcns liegt es nicht einmal in der Absichtoder in dem Interesse der Herren Rcclamanten, aus den Ehender Grafen Anton I. und Anton II. einen Schluß ans dasErforderniß wirklich ebenbürtiger Ehen in der Alden-bnrgischeu Familie gezogen zu sehen, weil von den sämmtlichenHerren Grafen aus der Aldenbnrg-Bentinck'schen Familienur erst einer, nämlich der Graf KarlBentinck, und zwarerst in der neuesten Zeit, dazu gelangt ist, eine Ehe mit einerDame aus einem wirklich reichsständischen gräflichen Hause(der Gräfin Mathilde zu Waldeck und Pyrmont) zuschließen, deren Mutter übrigens auch nur eine geborene Frciinvon Schilling, und erst von dem Könige von Würtcm-berg in den Grafenstand erhoben worden ist.

Dagegen suchen die Herren Rcclamanten, und insbesonderedas Pözl'schc Gutachten S. 107 u. folg., aus den Ehen derbeiden Grafen Anton I. und Anton II. eine Vcrmnthungdafür abzuleiten, daß die Familie Aldenburg für reichs-ständisch gegolten habe, indem sich außerdem wohl solche hoch-geborene Damen nicht mit ihnen vermählt haben würden. Essoll also hier in Ermangelung eines directen Beweises der reichs-ständischen Eigenschaft der Aldenbnrgischen Familie ein künst-licher Beweis versucht werden; es soll, gleichsam nach Ana-logie des künstlichen Beweises über die Legitimität eines Kindes,