Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
201
Einzelbild herunterladen
 

- 201 -

1733 geschlossenen Ehe des Titulargrafen Wilhelm vonBentinck mit der Aldcnburgischcn Erbtochtcr CharlotteSophie abstammen, welche also sämmtlich alle ihre An-sprüche, in das Aldcnburgische Fideikommiß zu succediren, einerVerbindung verdanken, die gerade unter der Voraussetzung deshohen Adels der Erbtochter Charlotte Sophie nach dermildesten Ansicht eine unstandesmäßigc Ehe, nach derstrengeren Ansicht, wie sie Pütter und andere Pnbli-cistm der Rcichszcit vertraten, geradezu eine Mißhcirathgewesen wäre behaupten können, daß nach den Aldenburgi-schcn Familicnrcchtrn S t a n d es m ä ßi gkeit der Ehe eineBedingung der Successionsfähigkeit in das Aldenburgische Fi-deikommiß überhaupt und in die Herrschaft Kniphauseninsbesondere sei dies wird Jedem unbegreiflich erscheinenmüsse», der nicht durch längere Beschäftigung mit der Bcn-tinck'schen Succcssionssache an die Kühnheit der ans der re-clamantischen Seite vorgetragenen Behauptungen und Schluß-solgerungen bereits einigermaßen gewohnt worden ist.

8 89.

d) Die Hcirathcn der Grafen Anton I. und Anton II., Freiherren von

Aldenburg.

Was NUN aber die Heirathen der Herren Grasen aus derAldenburgischen Familie anbelangt, so muß man vorerstdie Ehen der beiden Grafen Anton I. und Anton II., Frei-herren von Aldenburg, und der übrigen Grafen Albeu-lt urg-Ben tinck unterscheiden. Die Grafen Anton I. undAnton II. haben beide Frauen aus altem reichsständischen,oder doch aus hochtitulirtem ausländischen Adel gcheirathet;Graf Anton I war nämlich in erster Ehe mit einer Gräfinvon Sayn-Wittgenstein, und in zweiter Ehe mit einer Prin-zessin Is Iremouille verheirathct; Graf Anton II. aber hattesich mit der Landgräfin Wilhelmine Marie von Hessen-Homburg (1711) vermählt. Es leuchtet aber von selbst ein,daß der Umstand, daß diese beiden Herren sich mit Frauen vonso hohem Stande vermählt hatten, für die Aldenburgische